Kosovo Teenager's Appeal for Entry to Join Swiss Step-Brother Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal by a 16-year-old resident of Kosovo seeking entry into Switzerland to join her Swiss step-brother, who was appointed her guardian after her father's death and her mother's departure. The court reasoned that for family reunification based on Article 8 of the ECHR concerning non-core family members, a special dependency relationship with the resident relative is required, which was not established, as the appellant was placed with an aunt and the brother merely assumed a guardianship role. Furthermore, the court found that the appellant faced significant integration difficulties, evidenced by her existing socialization issues in Kosovo, making it unlikely she could readily pursue education in Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses der minderjährigen Halbschwester zum Schweizer Halbbruder (Art. 8 EMRK)? [Die heute 16-jährige Beschwerdeführerin ist im Kosovo wohnhaft. Als sie 14 Jahre alt war, starb ihr Vater. Vier Tage später verliess die Mutter der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinn einer Notlösung bei ihrer Tante im Kosovo untergebracht. Im Einverständnis mit der Kindsmutter wurde der Halbbruder der Beschwerdeführerin, der Schweizer Bürger ist, als Vormund für seine Halbschwester bestellt. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie macht geltend, es liege eine durch Art. 8 EMRK geschützte Geschwisterbeziehung zu ihrem Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge für sie übernommen habe.] Bezieht sich der geltend gemachte Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (E. 2.1). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt hier nicht vor. Zudem wäre bei einem Nachzug in die Schweiz mit hohen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, da die Beschwerdeführerin selbst im Kosovo ausgeprägte Schwierigkeiten hat, sich zu sozialisieren. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kosovo beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres in Kürze eine Lehre beginnen oder bspw. das Gymnasium besuchen (E. 3.4 und E. 3.5). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00643
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00643 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses der minderjährigen Halbschwester zum Schweizer Halbbruder (Art. 8 EMRK)? [Die heute 16-jährige Beschwerdeführerin ist im Kosovo wohnhaft. Als sie 14 Jahre alt war, starb ihr Vater. Vier Tage später verliess die Mutter der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Sinn einer Notlösung bei ihrer Tante im Kosovo untergebracht. Im Einverständnis mit der Kindsmutter wurde der Halbbruder der Beschwerdeführerin, der Schweizer Bürger ist, als Vormund für seine Halbschwester bestellt. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie macht geltend, es liege eine durch Art. 8 EMRK geschützte Geschwisterbeziehung zu ihrem Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge für sie übernommen habe.] Bezieht sich der geltend gemachte Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (E. 2.1).
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt hier nicht vor. Zudem wäre bei einem Nachzug in die Schweiz mit hohen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, da die Beschwerdeführerin selbst im Kosovo ausgeprägte Schwierigkeiten hat, sich zu sozialisieren. Nachdem die Beschwerdeführerin im Kosovo beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres in Kürze eine Lehre beginnen oder bspw. das Gymnasium besuchen (E. 3.4 und E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS BRUDER FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG GESCHWISTER INTEGRATIONSPROBLEME NOTLAGE SCHWESTER · Rechtsnormen:
· Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3