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VB.2019.00640 • VG ZH VB.2019.00640 KI-generiert

Administrative Dismissal of Labor Market Appeal Due to Untimely Filing and Insufficient Proof of Job Search Diligence

Geschäftsnummer VB.2019.00640
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal regarding a prior decision on the labor market because the appeal was filed late, making it inadmissible. Furthermore, even on the merits, the appeal would have failed as the appellant failed to sufficiently prove diligent job search efforts required to satisfy the domestic priority rule. However, the court expressed doubt regarding the initial rejection of the applicant, who possessed specialized education and nearly two decades of relevant professional experience, as not being a qualified worker, and also questioned the authority's finding that the agreed-upon salary was not customary for the location, profession, and industry.

Legislator-Regeste

Amtlich

arbeitsmarktlichen Vorentscheid | [Arbeitsmarktlicher Vorentscheid] Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2). Auch in der Sache vermöchte die Beschwerde nicht durchzudringen, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Suchbemühungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Inländervorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG nachgewiesen hat (E. 3). Fehlgehen Beschwerdegegner und Vorinstanz indes in ihrer Auffassung, dass die über eine zweijährige Fachausbildung an einer Hotelschule im Herkunftsland sowie bald zwanzigjährige Berufserfahrung dort verfügende Arbeitnehmerin, die die Beschwerdeführerin - ein u. a. auf Reisen ins Herkunftsland der Arbeitnehmerin spezialisiertes Reisebüro - anstellen wollte, keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG darstelle bzw. darstellen könne (E. 4). Ebenfalls als zweifelhaft erweist sich, dass das vereinbarte Salär tatsächlich als nicht orts-, berufs- und branchenüblich zu betrachten wäre, wie der Beschwerdegegner meint (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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administrative Entlassung verspätete Einreichung Arbeitsverwaltung massgebender Lohn Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 AIG

The appeal was denied because the appellant failed to prove sufficient job search efforts related to the domestic priority requirement.

Art. 23 Abs. 1 AIG

The court considered whether the employee constituted a qualified worker under this provision, although the ultimate decision was non-admission.

Art. 18 AIG

This provision is listed in the cited norms section, although its direct application in the operative part is not specified beyond general context.

Art. 22 AIG

This provision is listed in the cited norms section, although its direct application in the operative part is not specified beyond general context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00640

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · arbeitsmarktlichen Vorentscheid · [Arbeitsmarktlicher Vorentscheid] Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2). Auch in der Sache vermöchte die Beschwerde nicht durchzudringen, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Suchbemühungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Inländervorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG nachgewiesen hat (E. 3).

Fehlgehen Beschwerdegegner und Vorinstanz indes in ihrer Auffassung, dass die über eine zweijährige Fachausbildung an einer Hotelschule im Herkunftsland sowie bald zwanzigjährige Berufserfahrung dort verfügende Arbeitnehmerin, die die Beschwerdeführerin - ein u. a. auf Reisen ins Herkunftsland der Arbeitnehmerin spezialisiertes Reisebüro - anstellen wollte, keine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG darstelle bzw. darstellen könne (E. 4). Ebenfalls als zweifelhaft erweist sich, dass das vereinbarte Salär tatsächlich als nicht orts-, berufs- und branchenüblich zu betrachten wäre, wie der Beschwerdegegner meint (E. 4).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BRANCHENÜBLICHER LOHN INLÄNDERVORRANG NICHTEINTRETENSENTSCHEID QUALIFIZIERTE ARBEITSKRAFT SUCHBEMÜHUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 18 AIG Art. 21 AIG Art. 22 AIG Art. 23 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3