Revocation of Derivative Residence Permit Due to Substantively Empty Marriage and Failure to Substantiate Hardship Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the revocation of an EU/EFTA residence permit granted derivatively through a spouse, reasoning that the appellant had no continuing right to free movement because the marriage was formally maintained but substantively empty at the time of the original administrative decision, and the parties are now divorced. The court further denied a post-marital or severe personal hardship claim because alleged domestic violence was insufficiently substantiated, and the appellant could reasonably reintegrate into her home country, while also finding no convention-protected relationships in the country and no arbitrary exercise of discretion by the lower authorities; however, the court mandated that the immigration office recalculate the departure deadline, taking into account the time the appellant has already been expecting removal since the initial revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Trennung vom originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten. Verneinung freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche, da bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen war und die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (E. 2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, da die angeblich erlittene eheliche Gewalt nicht hinreichend dargelegt wurde und der Beschwerdeführerin eine Reintegration in ihrem erst vor wenigen Jahren verlassenen Heimatland zuzumuten ist (E. 3). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen in der Schweiz (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung oder unzureichende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen (E. 5). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 6). Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist durch das Migrationsamt unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin neu anzusetzen, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Wegweisung rechnen musste und ihre allfällige Ausreise entsprechend vorbereiten konnte (E. 7). Ausganggemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court implicitly used this provision regarding the recalculation of the departure deadline by the Migration Office, as mentioned in E. 7.
This provision was applied for regulating the procedural consequences regarding costs and compensation in light of the appeal outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00638
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Trennung vom originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten. Verneinung freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche, da bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen war und die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (E. 2).
Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, da die angeblich erlittene eheliche Gewalt nicht hinreichend dargelegt wurde und der Beschwerdeführerin eine Reintegration in ihrem erst vor wenigen Jahren verlassenen Heimatland zuzumuten ist (E. 3). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen in der Schweiz (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung oder unzureichende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen (E. 5). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 6). Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist durch das Migrationsamt unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin neu anzusetzen, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Wegweisung rechnen musste und ihre allfällige Ausreise entsprechend vorbereiten konnte (E. 7).
Ausganggemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSREISEFRIST FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HÄRTEFALL KOSOVO RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE STIGMATISIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 64d Abs. I AIG Art. 64d Abs. II lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP § 54 VRG Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen:
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