Environmental Foundation Appeal Against Pedestrian Bridge Approval in Protected Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding the approval of a road project involving a planned pedestrian bridge over a landscape protection area of supra-communal significance, which was contested by an environmental protection foundation. The court reasoned that the planned bridge, due to its significant size (180m long, 40m high, 2.5m wide) and its status as the sole crossing in the area, constitutes a "larger structure" under the relevant regulation, necessitating mandatory review by the Experts Commission for Nature and Heritage Protection (NHK) due to its potential impact on the protected object in the third dimension and expected higher visitor frequency. Consequently, the court upheld the right of appeal for the foundation, confirmed that the municipal development plan could be reviewed accessorily, found the project not contrary to existing planning directives, and ordered the matter to be returned to the municipality for NHK assessment before any further decision, including the necessary forestry clearance permit, could be made, as the public interest balancing required the NHK's expert opinion first.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Hängebrücke über ein Landschaftsschutzobjekt von überkommunaler Bedeutung: Notwendigkeit einer Begutachtung durch die NHK Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz ist nach Art. 12 Abs. 2 NHG zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2). Die kommunale Richtplanung (Verkehrsplan) kann im Beschwerdeverfahren akzessorisch überprüft werden (E. 1.3, 4.4). Die geplante Fussgängerbrücke widerspricht weder der kantonalen noch der regionalen Richtplanung (E. 4). Wann ein Projekt als grössere Baute oder Anlage im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung zu betrachten ist, welche nach § 3 Abs. 1 lit. d VSVK zwingend der Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission gemäss § 216 PBG bedarf, bestimmt sich nach der Grösse der Baute sowie - in nicht eindeutigen Fällen - insbesondere auch nach deren potenziellen Einwirkungen auf das Schutzobjekt (E. 6.3). Die geplante Brücke in über 40 m Höhe ist mit einer Länge von 180 m und einer Breite von 2,5 m auch bei filigraner Gestaltung doch ein unübersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format und zudem die erste und einzige Querverbindung über das Landschaftsschutzobjekt, was zu einer Störung in der dritten Dimension führen wird (E. 6.4.2). Die Auswirkungen des Brückenprojekts wurden weder in landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt (E. 6.4.3). Insgesamt ist eine höhere Besucherfrequenz zu erwarten, weshalb auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Brücke auf das Schutzobjekt von einer grösseren Baute auszugehen ist (E. 6.4.4). Das Projekt ist deshalb von der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) zu begutachten (E. 6.5). Das Projekt bedarf zudem einer (bislang noch nicht erteilten) waldrechtlichen Rodungsbewilligung (E. 7). Ob ein öffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im konkreten Fall überwiegt, bestimmt sich nach Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung des Schutzziels des Waldes. Die im Rahmen derBewilligung des Brückenprojekts und für die Erteilung einer waldrechtlichen Rodungsbewilligung notwendige Interessenabwägung kann erst nach Vorliegen des Gutachtens der NHK vorgenommen werden (E. 7.4). Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an die Gemeinde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the right of the Stiftung Landschaftsschutz Schweiz to appeal, which was confirmed in the reasoning regarding admissibility.
This provision determines when a project requires mandatory assessment by an expert commission (NHK), which is the core subject of the remand order.
This provision concerns the expert commission (NHK) whose assessment is required before the project can proceed.
This provision relates to the forest clearance permit required for the project, the necessity of which was confirmed.
This provision governs court costs, which would typically be cited in the final order upon dismissal or partial acceptance (even if not explicitly present in the provided excerpt, it is standard for such a ruling).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00633
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Hängebrücke über ein Landschaftsschutzobjekt von überkommunaler Bedeutung: Notwendigkeit einer Begutachtung durch die NHK Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz ist nach Art. 12 Abs. 2 NHG zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2). Die kommunale Richtplanung (Verkehrsplan) kann im Beschwerdeverfahren akzessorisch überprüft werden (E. 1.3, 4.4).
Die geplante Fussgängerbrücke widerspricht weder der kantonalen noch der regionalen Richtplanung (E. 4). Wann ein Projekt als grössere Baute oder Anlage im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung zu betrachten ist, welche nach § 3 Abs. 1 lit. d VSVK zwingend der Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission gemäss § 216 PBG bedarf, bestimmt sich nach der Grösse der Baute sowie - in nicht eindeutigen Fällen - insbesondere auch nach deren potenziellen Einwirkungen auf das Schutzobjekt (E. 6.3). Die geplante Brücke in über 40 m Höhe ist mit einer Länge von 180 m und einer Breite von 2,5 m auch bei filigraner Gestaltung doch ein unübersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format und zudem die erste und einzige Querverbindung über das Landschaftsschutzobjekt, was zu einer Störung in der dritten Dimension führen wird (E. 6.4.2).
Die Auswirkungen des Brückenprojekts wurden weder in landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt (E. 6.4.3). Insgesamt ist eine höhere Besucherfrequenz zu erwarten, weshalb auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Brücke auf das Schutzobjekt von einer grösseren Baute auszugehen ist (E. 6.4.4). Das Projekt ist deshalb von der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) zu begutachten (E. 6.5). Das Projekt bedarf zudem einer (bislang noch nicht erteilten) waldrechtlichen Rodungsbewilligung (E. 7). Ob ein öffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im konkreten Fall überwiegt, bestimmt sich nach Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung des Schutzziels des Waldes.
Die im Rahmen derBewilligung des Brückenprojekts und für die Erteilung einer waldrechtlichen Rodungsbewilligung notwendige Interessenabwägung kann erst nach Vorliegen des Gutachtens der NHK vorgenommen werden (E. 7.4). Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an die Gemeinde. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG BEEINTRÄCHTIGUNG BEGUTACHTUNGSPFLICHT BRÜCKE BUNDESAUFGABEN EINWIRKUNG ERHOLUNGSGEBIET FUSSGÄNGERBRÜCKE GUTACHTEN IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE INTERESSENABWÄGUNG INVENTAREINTRAG KANTONALER RICHTPLAN LANDSCHAFTSFÖRDERUNGSGEBIET LANDSCHAFTSSCHUTZ NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ REGIONALER RICHTPLAN RODUNG RODUNGSBEWILLIGUNG SACHVERSTÄNDIGENKOMMISSION SCHUTZOBJEKT SCHUTZZWECK SONDERNUTZUNGSPLAN STRASSENPROJEKT ÜBERKOMMUNALE SCHUTZOBJEKTE VERKEHRSPLAN WALD · Rechtsnormen:
· Art. 78 Abs. II BV Art. 2 Abs. II KNHV Art. 2a Abs. II KNHV Art. 19 Abs. I KNHV Art. 2 Abs. I lit. b NHG Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 Abs. I NHG Art. 12 Abs. I NHG Art. 12 Abs. I lit. b NHG § 19 Abs. II PBG § 20 Abs. I PBG § 30 Abs. II PBG § 30 Abs. IV PBG § 31 Abs. II PBG § 203 Abs. I PBG § 204 Abs. II PBG § 216 Abs. I PBG § 216 Abs. II PBG § 309 Abs. II PBG § 338b PBG § 3 Abs. I lit. d SachverständigenkommissionenV § 15 Abs. II StrassG § 41 Abs. I StrassG Art. 1 Abs. I WaG Art. 4 WaG Art. 5 Abs. I WaG Art. 5 Abs. II WaG Art. 6 Abs. I lit. b WaG Art. 16 Abs. I WaG § 10 WaldG Art. 4 lit. a WaV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2