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VB.2019.00619 • VG ZH VB.2019.00619 KI-generiert

Disability Insurance Legal Cost Appeal Dismissed Due to Failure to Seek Prior Approval

Geschäftsnummer VB.2019.00619
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding the refusal to cover legal consultation and representation costs incurred by an individual pursuing objections against an initial decision from the disability insurance (IV) office, affirming that while the assumption of situationally-dependent benefits for legal costs is possible, there is no general entitlement to social assistance funding for litigation costs in social insurance matters. The reasoning centered on the appellant's failure to comply with the duty to cooperate by not first seeking approval from the social assistance authority before incurring the costs and failing to provide necessary documentation, which prevented the authority from assessing the necessity and potential benefit of the legal intervention, noting that the proper procedure would have been to request free legal aid, which, if denied, would not warrant coverage as a situational benefit if the matter was deemed hopeless or unnecessary. The court did, however, grant the appellant free legal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Umstrittene Übernahme der Kosten für die Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt und für den Beizug eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erhebung von Einwänden gegen einen Vorbescheid der IV-Stelle.] Die Übernahme von Anwaltskosten kommt unter dem Gesichtspunkt einer fördernden situationsbedingten Leistung infrage (E. 2.1). Auch in sozialversicherungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahren besteht kein Grund für die Deckung allfälliger (Gerichts-)Gebühren oder Anwaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe (E. 2.3). Spätestens vor der Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Beratung hätte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin wenden und um Übernahme der Kosten ersuchen müssen. Gleichzeitig hätte er die Beschwerdegegnerin mindestens mit den für den Vorbescheid relevanten Dokumenten bedienen oder ihr ermöglichen müssen, Einsicht darin zu nehmen, was er nicht getan hat. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gleichsam vor vollendete Tatsachen stellte, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass er von der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung bei der IV aufgefordert wurde, und bedeutet einerseits eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Andererseits konnte die Beschwerdegegnerin ohne diese Dokumente nicht prüfen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers durch die Kostengutsprache für einen ihn unterstützendn Rechtsanwalt entscheidend verbessern liesse (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der Anwaltskosten ablehnte, die im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Einwänden gegen den IV-Vorbescheid anfielen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hätte der Beschwerdeführer in jenem Verfahren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht und wäre ihm diese gewährt worden, hätten – mindestens einstweilen – weder er noch die Beschwerdegegnerin die angefallenen Kosten bezahlen müssen. Wäre das Gesuch demgegenüber wegen Aussichtslosigkeit oder mangels Notwendigkeit abgewiesen worden, wären die Anwaltskosten nicht alssituationsbedingte Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen gewesen und hätte der Beschwerdeführer dafür aufkommen müssen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände bzw. Rechtsbeiständinnen zu bezahlen, deren Hilfe nicht erforderlich ist (E 3.3.2). Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltiche Prozessführung zu gewähren (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistungsanspruch gesetzliche Vertretung Genehmigungsverfahren Sachlicher Geltungsbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive) but appears in the list of cited legal norms.

Art. 64 LTF

This provision, related to granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung), is cited in the dispositive as the basis for granting the appellant free proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00619

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00619 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Umstrittene Übernahme der Kosten für die Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt und für den Beizug eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erhebung von Einwänden gegen einen Vorbescheid der IV-Stelle.] Die Übernahme von Anwaltskosten kommt unter dem Gesichtspunkt einer fördernden situationsbedingten Leistung infrage (E. 2.1).

Auch in sozialversicherungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahren besteht kein Grund für die Deckung allfälliger (Gerichts-)Gebühren oder Anwaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe (E. 2.3). Spätestens vor der Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Beratung hätte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin wenden und um Übernahme der Kosten ersuchen müssen. Gleichzeitig hätte er die Beschwerdegegnerin mindestens mit den für den Vorbescheid relevanten Dokumenten bedienen oder ihr ermöglichen müssen, Einsicht darin zu nehmen, was er nicht getan hat.

Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gleichsam vor vollendete Tatsachen stellte, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass er von der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung bei der IV aufgefordert wurde, und bedeutet einerseits eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Andererseits konnte die Beschwerdegegnerin ohne diese Dokumente nicht prüfen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers durch die Kostengutsprache für einen ihn unterstützendn Rechtsanwalt entscheidend verbessern liesse (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der Anwaltskosten ablehnte, die im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Einwänden gegen den IV-Vorbescheid anfielen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hätte der Beschwerdeführer in jenem Verfahren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht und wäre ihm diese gewährt worden, hätten – mindestens einstweilen – weder er noch die Beschwerdegegnerin die angefallenen Kosten bezahlen müssen. Wäre das Gesuch demgegenüber wegen Aussichtslosigkeit oder mangels Notwendigkeit abgewiesen worden, wären die Anwaltskosten nicht alssituationsbedingte Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen gewesen und hätte der Beschwerdeführer dafür aufkommen müssen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände bzw. Rechtsbeiständinnen zu bezahlen, deren Hilfe nicht erforderlich ist (E 3.3.2).

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltiche Prozessführung zu gewähren (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTSKOSTEN INFORMATIONSPFLICHT IV-VERFAHREN KOSTENÜBERNAHME MITWIRKUNGSPFLICHT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTSBERATUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VORBESCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 29 Abs. I ATSG § 37 Abs. IV ATSG § 42 ATSG § 61 lit. f ATSG Art. 29 Abs. II BV Art. 57 Abs. I lit. g IVG Art. 57a Abs. I IVG Art. 69 Abs. I lit. a IVG § 3 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. d SHG · Publikationen:

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