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VB.2019.00618 • VG ZH VB.2019.00618 KI-generiert

Election Annulled Due to Misleading School Board Flyers

Geschäftsnummer VB.2019.00618
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered flyers distributed by school boards during a vote that appeared to be official government communications, thereby misleading voters. The court reasoned that these flyers violated the school boards' duty to provide factual and proportionate information, constituting campaign propaganda rather than neutral communication. Given the moderate margin of the vote's rejection, the severity of the misinformation, and the flyers' significant distribution alongside official ballots, the court concluded that these flyers likely influenced the outcome of the vote, upholding the lower court's decision to annul the election.

Legislator-Regeste

Amtlich

Volksabstimmung vom 1. September 2019 betreffend Einheitsgemeinde Birmensdorf | [Stimmrechtsbeschwerde; Irreführung der Stimmbevölkerung] Die Eingabe des Beschwerdegegners an den Bezirksrat, hat dieser im Ergebnis zu Recht als Stimmrechtsrekurs behandelt (E. 2). Die Flugblätter, welche die Schulpflegen während des Abstimmungskampfs an alle Haushaltungen der betroffenen Gemeinden verteilten, waren geeignet, bei der Stimmbürgerschaft den Anschein einer behördlichen Mitteilung zu erwecken (E. 4). Mit den beanstandeten Äusserungen auf den Flugblättern haben die Schulpflegen ihre Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information verletzt (E. 5). Im Fall von Mängel mit nicht bezifferbaren Auswirkungen ist bei der Prüfung, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte, insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die Vorlage mit 1034 Nein- gegen 830 Ja-Stimmen abgelehnt, was einem mässigen Stimmenunterschied entspricht (E. 6.2.1). Der Mangel ist als schwer zu gewichten, da sich die Schulpflegen mit eigentlicher Abstimmungspropaganda am Abstimmungskampf beteiligten (E. 6.2.2). Zudem kam den Flugblättern im Rahmen der Abstimmung eine grosse Bedeutung zu, da sie zum gleichen Zeitpunkt wie die Abstimmungsunterlagen an alle Haushaltungen der betroffenen Gemeinden verteilt wurden und so eine erhebliche Falschinformation der Stimmberechtigten bewirkten, welche von den Medien und anderen staatlichen Behörden nicht ausreichend korrigiert werden konnte, um eine freie Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft zu garantieren (E. 6.2.3 ff.). Die Flugblätter haben den Ausgang der Abstimmung deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit massgeblich beeinflusst. Der Bezirksrat hat die Abstimmung zu Recht aufgehoben. Abweisung.

Schlagwörter

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Wahlkampf Abstimmungsbotschaft Gültigkeit von Wahlen Stimmenverteilung politische Propaganda Stimmgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. II BV

Cited as the legal basis for the right to free and unmanipulated participation in political decisions.

Art. 6 GPR

Cited in relation to the general principles of how electoral or voting results should be handled in case of irregularities.

§ 22 Abs. I VRG

Cited as the legal basis for the administrative court's review of decisions concerning voting rights.

§ 27b VRG

Cited as the legal basis for the annulment of an election or vote if irregularities have influenced the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00618

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00618 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Volksabstimmung vom 1. September 2019 betreffend Einheitsgemeinde Birmensdorf · [Stimmrechtsbeschwerde; Irreführung der Stimmbevölkerung] Die Eingabe des Beschwerdegegners an den Bezirksrat, hat dieser im Ergebnis zu Recht als Stimmrechtsrekurs behandelt (E. 2). Die Flugblätter, welche die Schulpflegen während des Abstimmungskampfs an alle Haushaltungen der betroffenen Gemeinden verteilten, waren geeignet, bei der Stimmbürgerschaft den Anschein einer behördlichen Mitteilung zu erwecken (E. 4).

Mit den beanstandeten Äusserungen auf den Flugblättern haben die Schulpflegen ihre Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information verletzt (E. 5). Im Fall von Mängel mit nicht bezifferbaren Auswirkungen ist bei der Prüfung, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte, insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die Vorlage mit 1034 Nein- gegen 830 Ja-Stimmen abgelehnt, was einem mässigen Stimmenunterschied entspricht (E. 6.2.1).

Der Mangel ist als schwer zu gewichten, da sich die Schulpflegen mit eigentlicher Abstimmungspropaganda am Abstimmungskampf beteiligten (E. 6.2.2). Zudem kam den Flugblättern im Rahmen der Abstimmung eine grosse Bedeutung zu, da sie zum gleichen Zeitpunkt wie die Abstimmungsunterlagen an alle Haushaltungen der betroffenen Gemeinden verteilt wurden und so eine erhebliche Falschinformation der Stimmberechtigten bewirkten, welche von den Medien und anderen staatlichen Behörden nicht ausreichend korrigiert werden konnte, um eine freie Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft zu garantieren (E. 6.2.3 ff.).

Die Flugblätter haben den Ausgang der Abstimmung deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit massgeblich beeinflusst. Der Bezirksrat hat die Abstimmung zu Recht aufgehoben. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSKAMPF AUFHEBUNG FREIE WILLENSBILDUNG INFORMATION DER STIMMBERECHTIGTEN POLITISCHE RECHTE STIMMRECHTSREKURS · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II BV Art. 6 GPR § 22 Abs. I VRG § 27b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2