Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00617 • VG ZH VB.2019.00617 KI-generiert

Public Utility Network Access Contract Classification and Administrative Reviewability of Pricing

Geschäftsnummer VB.2019.00617
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether the contractual relationship between a public utility provider (for fiber optic infrastructure) and a private telecommunications provider regarding network access constituted a public-law or private-law matter, and whether the resulting pricing lists were reviewable via administrative appeal. The court reasoned that, based on the service mandate requiring the utility to operate the broadband network and grant access to competitors, the contract was intrinsically linked to the fulfillment of a public task (functional theory) and served the public interest of enabling market entry for non-dominant providers (interest theory), thus leaning towards a public-law relationship despite some private-law elements. However, since the utility lacked the authority to issue a formal administrative decision regarding the pricing lists, there was no suitable subject for an administrative appeal, meaning the initial refusal to review the appeal concerning the price lists was correct, though the final decision was overturned (Gutheissung).

Legislator-Regeste

Amtlich

Glasfaseranschluss | Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen ewz und privater Fernmeldedienstanbieterin (Glasfaser) als öffentlich-rechtliches Verhältnis/Anfechtungsobjekt. Gemäss Leistungsauftrag nimmt das ewz eine öffentliche Aufgabe wahr, die im Errichten und Betreiben eines Breitbandtransportnetzes und der Versorgung mit breitbandigen Glasfaseranschlüssen besteht. Auch wenn das ewz diese Aufgabe nicht gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen zu erbringen hat, so ergibt sich vorliegend aus dem Leistungsauftrag, dass der Betrieb eines Glasfasernetzes untrennbar mit der Zugangsgewährung an Fernmeldedienstanbietende verbunden ist, womit der Vertrag unmittelbar in einem Zusammenhang mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe steht (Funktionstheorie, E. 5.3). Zudem wird mit den im Leistungsauftrag festgelegten Grundsätzen anderen Fernmeldedienstanbieterinnen als der Swisscom AG ein Markteinstieg ermöglicht und damit die Realisierung einer bestimmten Wirtschaftsordnung als öffentliches Interesse verfolgt (Interessentheorie, E. 5.4). Während nach der modalen Theorie ein privatrechtliches Rechtsverhältnis vorläge (E. 5.5), überwiegen im Übrigen aber die Elemente, die für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sprechen (E. 5.8). Soweit das Gesetz die Vertragsform zulässt und die Rechtsweggarantie nicht beeinträchtigt ist, hat die Erwirkung einer Vertragsanpassung grundsätzlich im Klageverfahren zu erfolgen. Insofern war das ewz mangels Verfügungskompetenz nicht dazu verpflichtet, eine Verfügung betreffend die Preislisten zu erlassen. Damit fehlte es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für eine Einsprache an den Stadtrat, und dieser trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eventualiter beantragte Eingreifen des Departementsvorstehers wäre dabei als rein aufsichtsrechtlich zu qualifizieren, und das Verwaltungsgericht könnte eine solche Aufforderung bzw. deren Verweigerung nicht überprüfen (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
öffentliche Nützlichkeit verwaltungsrechtlicher Vertrag Staatsorgane Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Hausinstallationsmonopol staatliches Monopol
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00617

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Glasfaseranschluss · Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen ewz und privater Fernmeldedienstanbieterin (Glasfaser) als öffentlich-rechtliches Verhältnis/Anfechtungsobjekt. Gemäss Leistungsauftrag nimmt das ewz eine öffentliche Aufgabe wahr, die im Errichten und Betreiben eines Breitbandtransportnetzes und der Versorgung mit breitbandigen Glasfaseranschlüssen besteht.

Auch wenn das ewz diese Aufgabe nicht gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen zu erbringen hat, so ergibt sich vorliegend aus dem Leistungsauftrag, dass der Betrieb eines Glasfasernetzes untrennbar mit der Zugangsgewährung an Fernmeldedienstanbietende verbunden ist, womit der Vertrag unmittelbar in einem Zusammenhang mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe steht (Funktionstheorie, E. 5.3). Zudem wird mit den im Leistungsauftrag festgelegten Grundsätzen anderen Fernmeldedienstanbieterinnen als der Swisscom AG ein Markteinstieg ermöglicht und damit die Realisierung einer bestimmten Wirtschaftsordnung als öffentliches Interesse verfolgt (Interessentheorie, E. 5.4).

Während nach der modalen Theorie ein privatrechtliches Rechtsverhältnis vorläge (E. 5.5), überwiegen im Übrigen aber die Elemente, die für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sprechen (E. 5.8).

Soweit das Gesetz die Vertragsform zulässt und die Rechtsweggarantie nicht beeinträchtigt ist, hat die Erwirkung einer Vertragsanpassung grundsätzlich im Klageverfahren zu erfolgen. Insofern war das ewz mangels Verfügungskompetenz nicht dazu verpflichtet, eine Verfügung betreffend die Preislisten zu erlassen. Damit fehlte es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für eine Einsprache an den Stadtrat, und dieser trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eventualiter beantragte Eingreifen des Departementsvorstehers wäre dabei als rein aufsichtsrechtlich zu qualifizieren, und das Verwaltungsgericht könnte eine solche Aufforderung bzw. deren Verweigerung nicht überprüfen (E. 6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRENZUNG ZWISCHEN PRIVATRECHT UND ÖFFENTLICHEM RECHT ANFECHTUNGSVERFAHREN FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS FUNKTIONSTHEORIE INTERESSENTHEORIE METHODENPLURALISMUS MODALE THEORIE ÖFFENTLICHE AUFGABEN POST- UND TELEKOMMUNIKATIONSRECHT QUALIFIKATION RECHTSNATUR SUBORDINATIONSTHEORIE TELEKOMMUNIKATION VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERTRAG VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG, PRIVATRECHTLICHER VERTRAGSVERHÄLTNIS VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG ZWEISTUFENTHEORIE · Rechtsnormen: · § 1 VRG § 19 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2