Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00616 • VG ZH VB.2019.00616 KI-generiert

Zustellfiktion and Timeliness of Appeal: Postal Delivery vs. Extended Pick-Up

Geschäftsnummer VB.2019.00616
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a case concerning the timeliness of an appeal, specifically how the legal presumption of delivery (Zustellfiktion) interacts with postal delivery timelines. The petitioner argued that their appeal was timely because they had arranged an extended pick-up period for a postal delivery and believed the appeal deadline began after this extended period. The court, however, ruled that general postal customs and the recipient's awareness of the postal service's terms and conditions, which state that legal effects are governed by statutory provisions, meant the petitioner should have recognized the discrepancy between the legal delivery date and the extended pick-up date. Therefore, the court found the appeal to be late and did not enter into its merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (E. 2.1.2). Die Voraussetzungen, um bezüglich des angefochtenen Beschlusses die Zustellfiktion anzuwenden, sind erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht von der Zustellung des Endentscheids ausgehen müssen, weil dieser "lediglich" per Einschreiben und nicht mittels Gerichtsurkunde versandt worden sei, ist unbeheflich (E. 3.1). Unter den vorliegenden Umständen kann sodann nicht von einer Vertrauensschutzsituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt. Aufgrund der ihm ebenso bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der Homepage desVerwaltungsgerichts. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw. wäre für ihn erkennbar gewesen (E. 3.2). Die Beschwerde wurde verspätet erhoben (E. 3.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Postdienst Gültigkeit der Postzustellung gesetzliche Frist unverschuldete Säumnis rechtliche Vermutung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II VRG

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to its late filing.

§ 38b Abs. I lit. a VRG

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to its late filing.

§ 53 VRG

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to its late filing.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to its late filing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00616

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00616 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (E. 2.1.2). Die Voraussetzungen, um bezüglich des angefochtenen Beschlusses die Zustellfiktion anzuwenden, sind erfüllt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht von der Zustellung des Endentscheids ausgehen müssen, weil dieser "lediglich" per Einschreiben und nicht mittels Gerichtsurkunde versandt worden sei, ist unbeheflich (E. 3.1). Unter den vorliegenden Umständen kann sodann nicht von einer Vertrauensschutzsituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die im Gesetz statuierte siebentägige Frist den postalischen Gepflogenheiten entspricht und als allgemein bekannt gilt.

Aufgrund der ihm ebenso bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, wonach sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten, durfte der Beschwerdeführer sodann auch nicht annehmen, die Beschwerdefrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der Homepage des Verwaltungsgerichts. Das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf seinen Antrag hin verlängerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war für den Beschwerdeführer daher erkennbar bzw. wäre für ihn erkennbar gewesen (E. 3.2).

Die Beschwerde wurde verspätet erhoben (E. 3.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABHOLFRIST BESCHWERDEFRIST NICHTEINTRETEN OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERLÄNGERUNG VERSPÄTUNG VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 53 VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3