Immigration Permit Revocation Upheld for Abusive Foreign National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of the residency permit for a foreign national who had been sentenced to 24 months imprisonment for repeatedly and severely abusing and threatening his spouse, constituting offenses including endangering life, coercion, battery, and threats. The court reasoned that there was an unacceptable risk of further relevant criminal behavior, giving significant weight to the public interest in removal, which outweighed the individual's substantial private interest in remaining in the country despite 17 years of residence, professional and linguistic integration, and close ties to his children; furthermore, the public interest could not be sufficiently addressed by a mere warning under immigration law.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewiligung] Der Beschwerdeführer (geb. 1975; Staatsangehöriger Indiens), welcher seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht hatte, wurde wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In ausländerrechtlicher Hinsicht ist von einem nicht hinnehmbaren Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen; das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer. Wiewohl das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die Dauer seiner Anwesenheit von 17 Jahren und seine Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht gewichtig ist und die Beziehung zu seinen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind, vermag es das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse liesse sich auch nicht mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung genügend Rechnung tragen (zum Ganzen E. 3.2 und E. 4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the revocation of the residence permit.
This provision is cited as a legal norm relevant to the case concerning the revocation of the residence permit.
This provision is cited as a legal norm relevant to the case, likely concerning the right to respect for private and family life.
This provision is cited as a legal norm relevant to the case, likely concerning the permissible grounds for interference with the right to respect for private and family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00613
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewiligung] Der Beschwerdeführer (geb. 1975; Staatsangehöriger Indiens), welcher seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht hatte, wurde wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
In ausländerrechtlicher Hinsicht ist von einem nicht hinnehmbaren Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen; das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer. Wiewohl das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die Dauer seiner Anwesenheit von 17 Jahren und seine Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht gewichtig ist und die Beziehung zu seinen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind, vermag es das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse liesse sich auch nicht mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung genügend Rechnung tragen (zum Ganzen E. 3.2 und E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3