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VB.2019.00611 • VG ZH VB.2019.00611 KI-generiert

Employment Termination Validity and Procedural Fairness in Salary Reduction Notice

Geschäftsnummer VB.2019.00611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The employment relationship was terminated due to a reorganization that eliminated the employee's position, leading to an initial notice of termination which the employer later withdrew; the court confirmed the lower instance correctly declared the related appeal obsolete due to this withdrawal but erred by not considering the employee successful in that specific proceeding. The court further ruled that any intended reduction in continued salary due to refusal or delay of a medical examination must be prospectively threatened to the employee by the competent authority, not by the employer's legal representative, while ultimately upholding the termination based on organizational reasons as permissible and not retaliatory, and affirming the awarded severance payment of eight months' salary as lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | [Das Anstellungsverhältnis wurde infolge einer Reorganisation und der damit verbundenen Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers aufgelöst.] Der Beschwerdegegner zog seine erste Kündigungsverfügung im Sinn der Rekursanträge in Wiedererwägung. Die Vorinstanz hat das entsprechende Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sie wäre aber gehalten gewesen, den Beschwerdeführer in diesem Verfahren als obsiegend zu betrachten (E. 4). Soll einer Person die Lohnfortzahlung gekürzt werden, da sie die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die verfügende Behörde der betroffenen Person diese Sanktion vorgängig androht. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners kommen keine hoheitlichen Kompetenzen zu, weshalb sie nicht befugt war, dem Beschwerdeführer eine Kürzung seiner Lohnfortzahlung anzudrohen (E. 5). Der zeitliche Ablauf und der Umstand, dass der Beschwerdegegner während des gesamten Verfahrens keine Dokumente vorweisen konnte, die belegen, dass die Reorganisation schon lange Zeit geplant war, könnten auf sachfremde Motive für den Reorganisationsentscheid hindeuten. Die weiteren Umstände bestätigen diesen Vorwurf des Beschwerdeführers indes nicht. Die Kündigung aus organisatorischen Gründen erweist sich als zulässig (E. 6.2). Es liegt keine Rachekündigung vor, da der Beschwerdeführer keine personalrechtlichen Ansprüche geltend machte, weshalb die Kündigung auch nicht missbräuchlich ist (E. 6.4). Die verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Abfindung von acht Monatslöhnen erweist sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herabsetzung des Gehalts Übergang des Arbeitsverhältnisses Lohnfestsetzung Verfahrensverzögerungen Bemessung der Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00611

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Das Anstellungsverhältnis wurde infolge einer Reorganisation und der damit verbundenen Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers aufgelöst.] Der Beschwerdegegner zog seine erste Kündigungsverfügung im Sinn der Rekursanträge in Wiedererwägung.

Die Vorinstanz hat das entsprechende Rekursverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sie wäre aber gehalten gewesen, den Beschwerdeführer in diesem Verfahren als obsiegend zu betrachten (E. 4). Soll einer Person die Lohnfortzahlung gekürzt werden, da sie die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die verfügende Behörde der betroffenen Person diese Sanktion vorgängig androht. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners kommen keine hoheitlichen Kompetenzen zu, weshalb sie nicht befugt war, dem Beschwerdeführer eine Kürzung seiner Lohnfortzahlung anzudrohen (E. 5).

Der zeitliche Ablauf und der Umstand, dass der Beschwerdegegner während des gesamten Verfahrens keine Dokumente vorweisen konnte, die belegen, dass die Reorganisation schon lange Zeit geplant war, könnten auf sachfremde Motive für den Reorganisationsentscheid hindeuten. Die weiteren Umstände bestätigen diesen Vorwurf des Beschwerdeführers indes nicht. Die Kündigung aus organisatorischen Gründen erweist sich als zulässig (E. 6.2). Es liegt keine Rachekündigung vor, da der Beschwerdeführer keine personalrechtlichen Ansprüche geltend machte, weshalb die Kündigung auch nicht missbräuchlich ist (E. 6.4).

Die verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Abfindung von acht Monatslöhnen erweist sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 7).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT KÜNDIGUNG LOHNKÜRZUNG REORGANISATION VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG ZUMUTBARE STELLE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 18 Abs. 2 PG § 26 Abs. 2 PG § 26 Abs. 4 PG § 55 Abs. 1 PG § 7 Abs. 2 PV § 12 Abs. 2 VVPG § 16 Abs. 1 lit. b VVPG § 16b VVPG § 17 Abs. 1 VVPG § 103 Abs. 1 lit. e VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3