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VB.2019.00609 • VG ZH VB.2019.00609 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Due to Serious Drug Trafficking Conviction Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00609
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a third-country national's settlement permit based on his conviction for multiple serious drug trafficking offenses resulting in a prison sentence of six and a half years, which constitutes a strong ground for revocation due to the gravity of the fault and significant public interest in his departure. Despite the individual's long residency of 18 years, the court found that his weak professional and social integration, coupled with prior reliance on social assistance, meant his integration was unsuccessful, rendering his return to his home country reasonable and making the permit revocation proportionate, as the negative consequences of separation from his family were self-inflicted and no obstacles to deportation existed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit; Verhältnismässigkeitsprüfung] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Drogenhandel) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.2). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers ist als sehr gross zu bezeichnen (E. 3.2). Trotz der langen Aufenthaltsdauer (18 Jahre) kann aufgrund der schwachen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein. Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Er hat die mit der Trennung von seiner Frau und Tochter einhergehenden Nachteile selbstverschuldet. Wegweisungshindernisse liegen nicht vor. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Betäubungsmittelhandel Familienwegweisung Ausreise Vollzugshindernisse Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This provision likely forms the main ground for confirming the revocation of the settlement permit due to criminal activity.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision likely supports the finding that grounds for revocation exist based on the individual's conduct.

Art. 96 AIG

This provision might relate to the deportation or the continuation of residence status concerning the criminal convictions.

Art. 13 BV

This provision, likely concerning private and family life, was considered during the proportionality assessment leading to the final decision.

Art. 8 EMRK

This provision, concerning the right to respect for private and family life, was considered during the proportionality assessment leading to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00609

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00609 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit; Verhältnismässigkeitsprüfung] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Drogenhandel) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.2).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers ist als sehr gross zu bezeichnen (E. 3.2). Trotz der langen Aufenthaltsdauer (18 Jahre) kann aufgrund der schwachen beruflichen und sozialen Integration und der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit insgesamt nicht von einer gelungenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse die Rede sein. Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Er hat die mit der Trennung von seiner Frau und Tochter einhergehenden Nachteile selbstverschuldet.

Wegweisungshindernisse liegen nicht vor. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROGENHANDEL ERSTTÄTER FAMILIENLEBEN FREIHEITSSTRAFE JUNGE ERWACHSENE KINDESWOHL LEGALPROGNOSE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRIVATLEBEN REAL RISK RÜCKFALLGEFAHR SCHWERE STRAFTATEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3