Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00605 • VG ZH VB.2019.00605 KI-generiert

Mauritian Doctoral Student Denied Settlement Permit Due to Primary Purpose of Residence

Geschäftsnummer VB.2019.00605
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A thirty-six-year-old national of Mauritius, who had been residing in the jurisdiction since 2009 primarily as a doctoral student at a technical university despite concurrent employment, appealed a decision regarding the granting of a settlement permit. The court dismissed the appeal, reasoning that although the applicant was married to a national of another member state, this fact did not establish an independent right to the permit, and crucially, the applicant failed to meet the five-year continuous presence requirement stipulated for a settlement permit under the relevant immigration law because the principal purpose of his residence was education, not qualified, permanent stay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | [(Vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 36-jährigen Staatsangehörigen Mauritius'] Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in der Schweiz auf und war seither an der ETH Zürich als Doktorand immatrikuliert. Dass er neben seiner Ausbildung erwerbstätig war, ändert nichts am Umstand, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts die Ausbildung war. Demnach erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG (dauerhafter Aufenthalt während fünf Jahren) nicht (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Hauptwohnsitz Anspruch auf Primarschulunterricht erworbener Anspruch verspätetes Asylgesuch Migrationspolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00605

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · [(Vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 36-jährigen Staatsangehörigen Mauritius'] Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in der Schweiz auf und war seither an der ETH Zürich als Doktorand immatrikuliert. Dass er neben seiner Ausbildung erwerbstätig war, ändert nichts am Umstand, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts die Ausbildung war. Demnach erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG (dauerhafter Aufenthalt während fünf Jahren) nicht (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 AIG Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 3 AIG Art. 34 Abs. 5 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4