Mauritian Doctoral Student Denied Settlement Permit Due to Primary Purpose of Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA thirty-six-year-old national of Mauritius, who had been residing in the jurisdiction since 2009 primarily as a doctoral student at a technical university despite concurrent employment, appealed a decision regarding the granting of a settlement permit. The court dismissed the appeal, reasoning that although the applicant was married to a national of another member state, this fact did not establish an independent right to the permit, and crucially, the applicant failed to meet the five-year continuous presence requirement stipulated for a settlement permit under the relevant immigration law because the principal purpose of his residence was education, not qualified, permanent stay.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | [(Vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 36-jährigen Staatsangehörigen Mauritius'] Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in der Schweiz auf und war seither an der ETH Zürich als Doktorand immatrikuliert. Dass er neben seiner Ausbildung erwerbstätig war, ändert nichts am Umstand, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts die Ausbildung war. Demnach erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG (dauerhafter Aufenthalt während fünf Jahren) nicht (E. 3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00605
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · [(Vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 36-jährigen Staatsangehörigen Mauritius'] Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in der Schweiz auf und war seither an der ETH Zürich als Doktorand immatrikuliert. Dass er neben seiner Ausbildung erwerbstätig war, ändert nichts am Umstand, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts die Ausbildung war. Demnach erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG (dauerhafter Aufenthalt während fünf Jahren) nicht (E. 3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 AIG Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 3 AIG Art. 34 Abs. 5 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4