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VB.2019.00603 • VG ZH VB.2019.00603 KI-generiert

Information Disclosure Regarding Administrative Decision on Secondary Business Operation

Geschäftsnummer VB.2019.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for access to an administrative decision concerning a secondary business operation, affirming that such requests are governed by Information Disclosure Law. The court reasoned that the party withholding the information failed to adequately demonstrate how specific details in the decision constituted a protected business secret, rejecting the vague assertion that the entire decision was part of a business concept, and finding that the disclosed production forecasts were too general to qualify for protection. Furthermore, the court found no demonstrable privacy concerns or credible risk of misuse that would outweigh the public interest in access, and determined that redacting the requested substantial parts of the decision would render it incomprehensible, thus effectively denying access, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugangsgesuch: Einsicht in Bewilligung für einen Nebenbetrieb. Das Informationszugangsgesuch in eine rechtskräftige Verfügung beurteilt sich nach den Bestimmungen des IDG (E. 4.1). Begriff des Geschäftsgeheimnisses und Anforderungen an die Geltendmachung eines solchen; es reicht jedenfalls nicht aus, allgemein zu behaupten, eine Verfügung als Ganzes sei Teil des Betriebskonzepts. Vorliegend wurde nicht dargelegt, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll. Die Angaben in der Verfügung zur erwarteten Entwicklung der Produktion sind derart vage gehalten, dass nicht erkennbar ist, welche Informationen den Wert schützenswerter Betriebsgeheimnisse erreichen (E. 4.2). Es sind keine weiteren Beeinträchtigungen der Privatsphäre ersichtlich, die als einer Informationsherausgabe entgegenstehendes Interesse berücksichtigt werden könnten, insbesondere erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Risiko der rechtswidrigen Verwendung der Information rein hypothetisch (E. 4.3). Eine Unkenntlichmachung der von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangten Stellen käme einer Verweigerung des Informationszugangs gleich, da wesentliche Teile der Verfügung betroffen sind und sich die Verfügung dadurch nicht mehr nachvollziehen liesse (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Offenlegung von Daten Öffentlichkeitsprinzip Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Schutz des öffentlichen Interesses administrative Entlassung Abruf von Information

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 IDG

This provision is cited as the applicable legal basis for assessing the request for access to the decision.

Art. 20 Abs. I IDG

This specific paragraph of the Information Access Act is cited in relation to the access request.

Art. 23 Abs. I IDG

This provision concerning exceptions or limitations to information access is cited.

Art. 23 Abs. III IDG

This provision concerning exceptions or limitations to information access is cited.

Art. 13 BV

This provision of the Federal Constitution is listed among the cited legal norms.

Art. 17 KV

This provision of the Cantonal Constitution is listed among the cited legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugangsgesuch: Einsicht in Bewilligung für einen Nebenbetrieb. Das Informationszugangsgesuch in eine rechtskräftige Verfügung beurteilt sich nach den Bestimmungen des IDG (E. 4.1).

Begriff des Geschäftsgeheimnisses und Anforderungen an die Geltendmachung eines solchen; es reicht jedenfalls nicht aus, allgemein zu behaupten, eine Verfügung als Ganzes sei Teil des Betriebskonzepts. Vorliegend wurde nicht dargelegt, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll. Die Angaben in der Verfügung zur erwarteten Entwicklung der Produktion sind derart vage gehalten, dass nicht erkennbar ist, welche Informationen den Wert schützenswerter Betriebsgeheimnisse erreichen (E. 4.2). Es sind keine weiteren Beeinträchtigungen der Privatsphäre ersichtlich, die als einer Informationsherausgabe entgegenstehendes Interesse berücksichtigt werden könnten, insbesondere erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Risiko der rechtswidrigen Verwendung der Information rein hypothetisch (E. 4.3).

Eine Unkenntlichmachung der von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangten Stellen käme einer Verweigerung des Informationszugangs gleich, da wesentliche Teile der Verfügung betroffen sind und sich die Verfügung dadurch nicht mehr nachvollziehen liesse (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEHEIMHALTUNGSINTERESSE GESCHÄFTSGEHEIMNIS INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSZUGANG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PRIVATSPHÄRE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 20 IDG Art. 20 Abs. I IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 23 Abs. III IDG Art. 17 KV · Publikationen:

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