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VB.2019.00602 • VG ZH VB.2019.00602 KI-generiert

Resident Permit Renewal Refusal Appeal Based on Criminal Conviction and Child's Best Interests

Geschäftsnummer VB.2019.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerns a long-term resident who arrived from abroad as a child, was subsequently convicted of serious crimes including commercial fraud resulting in a twenty-month prison sentence, leading to the refusal of her residence permit renewal based on the statutory ground of conviction for a long custodial sentence. The court reasoned that the public interest in her removal was significant, outweighing her private interest in remaining, but found that the impact of relocation on her young daughter, whose custody situation with the father in Switzerland was unclear, was not adequately established, thus necessitating the case's return for further factual investigation regarding the child's best interests and the feasibility of her return or placement with the father, while also dismissing the application for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin kam vor sechzehn Jahren als Elfjährige aus Bolivien in die Schweiz. Sie wurde wiederholt straffällig und unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.] Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) entgegen (E. 4). Angesichts der konkreten Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin schwer (E. 5.3). Das private Interesse der Beschwerdeführerin selbst an einem Verbleib in der Schweiz vermöchte das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen (E. 5.4.1). Es ist unklar, ob die Umsiedlung nach Bolivien auch ihrer zehnjährigen Tochter zumutbar wäre oder ob diese beim in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater aufwachsen könnte. Weil der Sachverhalt insofern nicht erstellt wurde, ist eine rechtsgenügende Mitberücksichtigung der Interessen des Kindes nicht möglich (E. 5.4.2 f.). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Abschreibung des Armenrechtsgesuchs.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Kindeswohl Rückführung des Kindes Aufenthaltsbewilligung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This article establishes the ground for revocation (conviction leading to a long-term prison sentence) used to deny the extension of the residence permit.

Art. 33 Abs. III AIG

This provision was used in relation to the denial of the extension of the residence permit.

Art. 8 Abs. I EMRK

This article concerning the right to respect for private and family life was considered in the balancing of interests, leading to the partial acceptance of the appeal and remand.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00602

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin kam vor sechzehn Jahren als Elfjährige aus Bolivien in die Schweiz. Sie wurde wiederholt straffällig und unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.] Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) entgegen (E. 4).

Angesichts der konkreten Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin schwer (E. 5.3). Das private Interesse der Beschwerdeführerin selbst an einem Verbleib in der Schweiz vermöchte das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen (E. 5.4.1). Es ist unklar, ob die Umsiedlung nach Bolivien auch ihrer zehnjährigen Tochter zumutbar wäre oder ob diese beim in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater aufwachsen könnte. Weil der Sachverhalt insofern nicht erstellt wurde, ist eine rechtsgenügende Mitberücksichtigung der Interessen des Kindes nicht möglich (E. 5.4.2 f.).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Abschreibung des Armenrechtsgesuchs. · --- · Stichworte: · KINDESINTERESSE NICHTVERLÄNGERUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUFSGRUND ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3