HIV/AIDS and HPV Patient Denied Residency Extension Due to Unsubstantiated Life-Threatening Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person suffering from HIV/AIDS and HPV appealed the denial of an extended residency permit, arguing that returning to their home country would be life-threatening due to potential loss of access to free medication and adequate medical care. The court denied the appeal, finding the claims unsubstantiated and not concrete enough to establish a life-threatening situation, thus upholding the decision to deny the permit extension and order the person's removal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nachehelicher Härtefall] Die an HIV bzw. AIDS sowie HPV erkrankte Beschwerdeführerin hatte in Kenia über mehrere Jahre Zugang zu kostenlosen Medikamenten und bezog diese auch von der Schweiz aus. Ihre Behauptung, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr vom staatlichen Programm soll profitieren können, bleibt unsubstanziiert und wenig konkret. Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre (E. 2.7). Auch im Zusammenhang mit ihrem HPV-Infekt ist nicht dargetan, dass eine Rückkehr in ihre Heimat für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for considering an extension of the residence permit in cases of nachehelicher Härtefall (post-marital hardship).
Basis for considering an extension of the residence permit in cases of nachehelicher Härtefall (post-marital hardship).
Deals with the withdrawal of residence permits.
Procedural rule concerning appeals and their grounds.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00598
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00598 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nachehelicher Härtefall] Die an HIV bzw. AIDS sowie HPV erkrankte Beschwerdeführerin hatte in Kenia über mehrere Jahre Zugang zu kostenlosen Medikamenten und bezog diese auch von der Schweiz aus. Ihre Behauptung, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr vom staatlichen Programm soll profitieren können, bleibt unsubstanziiert und wenig konkret.
Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre (E. 2.7). Auch im Zusammenhang mit ihrem HPV-Infekt ist nicht dargetan, dass eine Rückkehr in ihre Heimat für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AIDS GESUNDHEITSZUSTAND HIV MEDIZINISCHE VERSORGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 96 AIG § 16 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3