Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00597 • VG ZH VB.2019.00597 KI-generiert

Employee Fired for Questioning Directive Infringing on Rights Awarded Lost Wages

Geschäftsnummer VB.2019.00597
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee was terminated for questioning a directive that restricted their personal creative work outside of employment hours. The court found the termination to be unlawful because the employer's motivation was to prevent a review of a directive that improperly infringed on the employee's fundamental rights. The court held that the termination was materially flawed and invalid, and ordered compensation for lost wages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Kündigung | [Nichtigkeit einer fristlosen Entlassung] Vorliegend liegt der tatsächliche Beweggrund für die fristlose Entlassung darin, dass der Angestellte die Rechtmässigkeit der ihm erteilten Weisung, in seiner Freizeit nicht mehr an einem Filmdrehbuch weiterzuschreiben, in Zweifel zog und die rechtliche Überprüfung dieses Verbots verlangte. Die Arbeitgeberin schritt mit anderen Worten zur Entlassung, um zu verhindern, dass ihre – das Privatleben betreffende und schwer in Grundrechtspositionen des Angestellten eingreifende – Weisung überprüft werde. Die ausgesprochene Kündigung ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, und schon die materielle Fehlerhaftigkeit wiegt so schwer, dass die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Entlassung und die Zusprechung von Lohnersatz diesen Unrechtsgehalt nicht zu beseitigen vermögen (E. 4.7). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Richtlinie Recht auf Arbeit Arbeitszeit Rechte und Pflichten des Bediensteten Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 337c OR

The court used this provision to rule on the validity of the extraordinary dismissal.

§ 22 Abs. I PG

The court used this provision in relation to employee rights and obligations.

§ 22 Abs. IV PG

The court used this provision in relation to employee rights and obligations.

§ 49 PG

The court used this provision in relation to employee rights and obligations.

§ 53 Abs. I PG

The court used this provision in relation to employee rights and obligations.

§ 53 Abs. II PG

The court used this provision in relation to employee rights and obligations.

§ 27a Abs. I VRG

The court used this provision in relation to procedural aspects of administrative law.

§ 63 Abs. III VRG

The court used this provision for the costs of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00597

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00597 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.09.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Kündigung · [Nichtigkeit einer fristlosen Entlassung] Vorliegend liegt der tatsächliche Beweggrund für die fristlose Entlassung darin, dass der Angestellte die Rechtmässigkeit der ihm erteilten Weisung, in seiner Freizeit nicht mehr an einem Filmdrehbuch weiterzuschreiben, in Zweifel zog und die rechtliche Überprüfung dieses Verbots verlangte.

Die Arbeitgeberin schritt mit anderen Worten zur Entlassung, um zu verhindern, dass ihre – das Privatleben betreffende und schwer in Grundrechtspositionen des Angestellten eingreifende – Weisung überprüft werde. Die ausgesprochene Kündigung ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, und schon die materielle Fehlerhaftigkeit wiegt so schwer, dass die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Entlassung und die Zusprechung von Lohnersatz diesen Unrechtsgehalt nicht zu beseitigen vermögen (E. 4.7). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung.

· --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER KÜNDIGUNG BEWEGGRÜNDE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS FRISTBEGINN FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG MATERIELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG MATERIELLE RECHTMÄSSIGKEIT NEBENBESCHÄFTIGUNG NEBENBESCHÄFTIGUNGSVERBOT NEBENERWERB NEBENERWERBSTÄTIGKEIT NICHTIGE KÜNDIGUNG NICHTIGKEIT TREUEPFLICHT WEISUNG WEISUNGSRECHT WEITERBESCHÄFTIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 337c OR § 22 Abs. I PG § 22 Abs. IV PG § 49 PG § 53 Abs. I PG § 53 Abs. II PG § 27a Abs. I VRG § 63 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2