Residence Permit Extension Granted Due to Risk of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the decision not to extend the residence permit for a foreign national who, along with her Pakistani husband and two minor children, had resided in the jurisdiction since 2006 and was dependent on social welfare, which constitutes a ground for withdrawal under relevant law, largely due to debt despite childcare and health issues. However, the court found that deportation was unreasonable because the applicant and her husband belonged to the Ahmadiyya religious community, facing persecution in Pakistan, and the initial order for provisional admission based on this persecution was deemed premature. Consequently, the court upheld the appeal against the non-extension and the deportation order, effectively granting the residence permit extension.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sich seit bald 14 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin mit Ehemann (ebenfalls aus Pakistan) und zwei Kindern (10,5 und 12,5 Jahre alt) wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind seit dem Jahr 2006 auf Sozialhilfe angewiesen; sie erfüllt somit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zudem mehrheitlich als verschuldet, trotz Kinderbetreuung und gesundheitlichen Problemen (E. 2.4.2). Eine Rückkehr in die Heimat ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zumutbar. Das SEM verfügte (verfrüht) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, weil sie (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind, welche in Pakistan verfolgt werden. Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article provides the basis for the revocation of the residence permit due to dependency on social assistance.
This article was applied in relation to the overall assessment concerning the residence permit.
This article was applied concerning the assessment of the proportionality of expulsion/return.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00595
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sich seit bald 14 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin mit Ehemann (ebenfalls aus Pakistan) und zwei Kindern (10,5 und 12,5 Jahre alt) wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind seit dem Jahr 2006 auf Sozialhilfe angewiesen; sie erfüllt somit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 2.3).
Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zudem mehrheitlich als verschuldet, trotz Kinderbetreuung und gesundheitlichen Problemen (E. 2.4.2). Eine Rückkehr in die Heimat ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zumutbar. Das SEM verfügte (verfrüht) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, weil sie (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind, welche in Pakistan verfolgt werden. Gutheissung UP/URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AHMADIS AHMADIYYA SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WEGWEISUNG ZUMUTBARKEIT ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 83 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4