Dismissal of Elevator Decommissioning Appeal for Lack of Reasoned Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the decommissioning of elevator systems because the appeal filing lacked the requisite reasoned justification, which is a formal prerequisite for admissibility under specific procedural rules. The court reasoned that while procedural rules allow for a grace period to correct formal defects, this obligation ceases when a party, having previously submitted a reasoned appeal and being aware of the formal requirements, subsequently files a new submission with the same type of defect, demonstrating an understanding that a reasoned justification was necessary.
Legislator-Regeste
AmtlichAusserbetriebsetzung von Aufzugsanlagen | Beschwerdeschrift ohne Begründung. Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Begründung bildet somit eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (E. 2.1). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung einer formell mangelhaften Beschwerde gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben. Diese Pflicht entfällt, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht (E. 2.2). Angesichts der Rekursschrift, welche eine Begründung enthielt, dem vorinstanzlichen Hinweis auf § 23 VRG in den Erwägungen und der klaren Rechtsmittelbelehrung konnte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin in keiner Weise annehmen, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Begründung keine formelle Gültigkeitsanforderung der Beschwerde mehr darstellen würde (E. 3). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis requiring the appeal to contain a motion and its justification.
Cited regarding the court's duty to set a deadline for correcting formally defective submissions.
Cited in relation to the formal requirements applicable to the appeal, which the appellant was deemed aware of.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00594
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00594 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausserbetriebsetzung von Aufzugsanlagen · Beschwerdeschrift ohne Begründung. Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Begründung bildet somit eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (E. 2.1). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung einer formell mangelhaften Beschwerde gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben.
Diese Pflicht entfällt, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht (E. 2.2). Angesichts der Rekursschrift, welche eine Begründung enthielt, dem vorinstanzlichen Hinweis auf § 23 VRG in den Erwägungen und der klaren Rechtsmittelbelehrung konnte der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin in keiner Weise annehmen, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Begründung keine formelle Gültigkeitsanforderung der Beschwerde mehr darstellen würde (E. 3). Nichteintreten.
· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BESCHWERDESCHRIFT FEHLENDE BEGRÜNDUNG NACHFRISTANSETZUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 23 VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3