Claimant Denied Situational Benefits Based on Long-Term Need Alone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sought situational benefits beyond basic living expenses and rent, arguing that their long-term reliance on social assistance justified additional aid. The court denied the request, reasoning that long-term need alone does not warrant situational benefits, as basic needs are generally covered by standard provisions. The court found no exceptional circumstances in the claimant's health, financial situation, or personal/family life that would justify further aid, concluding that the claimant's human dignity was already assured by the provision of basic needs, rent, and essential medical care. The court also dismissed the request for free legal representation due to the lack of merit.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe Der blosse langzeitige Sozialhilfebezug vermag die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen nicht zu rechtfertigen, ist doch die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt sichergestellt. Beim Beschwerdeführer sind keine besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen rechtfertigen würden. Die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers wird bereits durch die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertIt is cited as the legal basis for the decision regarding social assistance.
It is cited as the legal basis for the decision regarding social assistance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00589
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00589 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Der blosse langzeitige Sozialhilfebezug vermag die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen nicht zu rechtfertigen, ist doch die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt sichergestellt.
Beim Beschwerdeführer sind keine besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen rechtfertigen würden. Die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers wird bereits durch die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · MENSCHENWÜRDE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 Abs. I SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4