Lift Renovation Deadline Extension Denial Based on Public Safety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for an extension to the deadline for renovating a lift system was denied because the public interest in increasing the safety of the transport facility outweighed the applicant's interest in further delay. The court reasoned that lifts must be kept up-to-date with technical standards, referencing a guideline mandating implementation by the next periodic inspection (five years after the enforcement order), and that deviation from such guidelines is only permissible for weighty reasons or if they prove disproportionate in the specific case, which was not found here as the required adaptation was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichSanierung Liftanlage | Fristerstreckung für die Sanierung einer Liftanlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen. Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. Für Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Die vorliegend beachtliche ESBA-Richtlinie sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse. Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (E. 3.2). Die Umsetzung der Richtlinie erweist sich als verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der Sicherheit der Beförderungsanlage stehen einer weiteren Fristverlängerung entgegen (E. 3.3). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00586
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Sanierung Liftanlage · Fristerstreckung für die Sanierung einer Liftanlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen.
Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. Für Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Die vorliegend beachtliche ESBA-Richtlinie sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse. Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (E. 3.2).
Die Umsetzung der Richtlinie erweist sich als verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der Sicherheit der Beförderungsanlage stehen einer weiteren Fristverlängerung entgegen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTERSTRECKUNG LIFT SANIERUNG SICHERHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 33 BBauV I § 296 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3