Zoning Plan Conditions Override Later Permit Review; Heritage and Infrastructure Deemed Sufficient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA zoning plan, considered a special use plan, sets mandatory conditions for subsequent building permits, precluding a review of the plan itself during the permit process. The court found that the zoning plan's detailed specifications regarding building dimensions must be legally assessed at the zoning stage, not later, even with heightened aesthetic requirements near protected sites. Regarding federal inventories, the court determined that while they are relevant for cantonal tasks, specific federal mandates or compulsory expert opinions are not always required unless a federal task is involved. The plan was deemed to sufficiently consider heritage protection and the feasibility of infrastructure development, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Gestaltungsplan; ISOS. Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist. Enthält ein Gestaltungsplan detaillierte Bestimmungen über die horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude, ist die Rechtmässigkeit dieser Festlegungen schon auf dieser Stufe und nicht erst in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Bauten in der Nachbarschaft von Schutzobjekten kraft § 238 Abs. 2 PBG erhöhten ästhetischen Anforderungen zu genügen haben. Denn auch diese Gestaltungsnorm hindert den Eigentümer grundsätzlich nicht daran, die ihm durch die Nutzungsplanung zugestandenen Baumöglichkeiten auszuschöpfen (E. 3.2). Für die Einholung eines ENHK-Gutachtens und die erforderliche Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe vorliegt. Liegt keine solche vor, genügt es, wenn das Bundesinventar grösstmögliche Schonung erfährt, wobei zur Klärung dieser Frage allenfalls bei der ENHK vorweg ein fakultatives Gutachten eingeholt werden kann, nicht aber muss (E. 5.3.3). Es ergeben sich für die vorliegende Konstellation des kantonalen Planungsverfahrens aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz keine förmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des Bundesinventars Rechnung zu tragen wäre. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens (E. 5.3.6), auch nicht aufgrund der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (E. 5.3.7). Bundesinventare wie das ISOS sind auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (E. 6.3). Der Gestaltungsplan trägt demDenkmalschutz genügend Rechnung (E. 6.5-6.10). Im Rahmen des Gestaltungsplans kommt es einzig darauf an, ob eine gesetzeskonforme Erschliessung überhaupt als möglich erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend zu bejahen (E. 7.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for considering federal tasks in heritage protection.
Cited as a basis for the importance of federal inventories like ISOS in cantonal tasks.
Cited as a basis for the importance of federal inventories like ISOS in cantonal tasks.
Cited regarding the consideration of heritage protection concerns in cantonal and communal planning.
Cited regarding the importance of federal inventories like ISOS in cantonal tasks.
Cited as the legal basis for the binding nature of design plans in subsequent building permit procedures.
Cited regarding the binding nature of design plans in subsequent building permit procedures, specifically concerning the assessment of legal conformity at the planning stage.
Cited in relation to increased aesthetic requirements for buildings near protected objects, but not as a primary ground for the decision.
Cited as the general procedural basis for the administrative court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00584
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.07.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Gestaltungsplan; ISOS. Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Enthält ein Gestaltungsplan detaillierte Bestimmungen über die horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude, ist die Rechtmässigkeit dieser Festlegungen schon auf dieser Stufe und nicht erst in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Bauten in der Nachbarschaft von Schutzobjekten kraft § 238 Abs. 2 PBG erhöhten ästhetischen Anforderungen zu genügen haben. Denn auch diese Gestaltungsnorm hindert den Eigentümer grundsätzlich nicht daran, die ihm durch die Nutzungsplanung zugestandenen Baumöglichkeiten auszuschöpfen (E. 3.2).
Für die Einholung eines ENHK-Gutachtens und die erforderliche Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe vorliegt. Liegt keine solche vor, genügt es, wenn das Bundesinventar grösstmögliche Schonung erfährt, wobei zur Klärung dieser Frage allenfalls bei der ENHK vorweg ein fakultatives Gutachten eingeholt werden kann, nicht aber muss (E. 5.3.3). Es ergeben sich für die vorliegende Konstellation des kantonalen Planungsverfahrens aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz keine förmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des Bundesinventars Rechnung zu tragen wäre.
Insbesondere besteht keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens (E. 5.3.6), auch nicht aufgrund der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (E. 5.3.7). Bundesinventare wie das ISOS sind auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (E. 6.3). Der Gestaltungsplan trägt dem Denkmalschutz genügend Rechnung (E. 6.5-6.10).
Im Rahmen des Gestaltungsplans kommt es einzig darauf an, ob eine gesetzeskonforme Erschliessung überhaupt als möglich erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend zu bejahen (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BUNDESAUFGABEN DENKMALSCHUTZ FEINERSCHLIESSUNG GESTALTUNGSPLAN GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERSCHUTZ GUTACHTEN ISOS SCHUTZWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b NHG Art. 6 NHG Art. 6 Abs. I NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 8 NHG § 83 Abs. I PBG § 83 Abs. III PBG § 238 Abs. II PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3