Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00583 • VG ZH VB.2019.00583 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Upheld After Short Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00583
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a residency permit after a short marriage, finding that the applicant leaving the marital home and the confirmed desire for separation and divorce by the Swiss spouse meant there was no longer a genuine marital union or protected family life. The court also ruled that a post-divorce residency right was not applicable because the marital cohabitation in Switzerland lasted less than three years, and prior cohabitation could not be counted, nor did any exceptional hardship circumstances warrant an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen für eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gestützte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekräftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall entfällt, da die von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Gründe entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsentzug eheliche Gemeinschaft Härtefallklausel Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 AIG

Cited as the relevant provision for determining if a temporary separation could still be considered a protected marital or family life relationship.

Art. 50 Abs. I lit. a AIG

Cited as the legal basis for a post-marital right of residence, which was ultimately denied due to unmet time requirements.

Art. 76 VZAE

Cited in relation to the determination of post-marital hardship cases.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00583

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219667&W10_KEY=13317054&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00583 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen für eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gestützte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekräftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3).

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall entfällt, da die von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Gründe entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG DREIJAHRESFRIST DRUCKAUSÜBUNG EHEGEMEINSCHAFT EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHE GEWALT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN EHEWILLE FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL HÄUSLICHE GEWALT KONKUBINAT KONNEXITÄT KOSOVO MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT REINTEGRATION STIGMATISIERUNG URTEILSFÄHIGKEIT VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WICHTIGE GRÜNDE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNUNGSSUCHE ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3