Revocation of Residency Permit Upheld After Short Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residency permit after a short marriage, finding that the applicant leaving the marital home and the confirmed desire for separation and divorce by the Swiss spouse meant there was no longer a genuine marital union or protected family life. The court also ruled that a post-divorce residency right was not applicable because the marital cohabitation in Switzerland lasted less than three years, and prior cohabitation could not be counted, nor did any exceptional hardship circumstances warrant an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen für eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gestützte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekräftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall entfällt, da die von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Gründe entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the relevant provision for determining if a temporary separation could still be considered a protected marital or family life relationship.
Cited as the legal basis for a post-marital right of residence, which was ultimately denied due to unmet time requirements.
Cited in relation to the determination of post-marital hardship cases.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00583
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00583 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Allgemeine Voraussetzungen für eheliche oder auf das Recht auf Familienleben gestützte Aufenthaltsrechte (E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung verlassen hat, eine gelebte Ehegemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und der Schweizer Ehemann seinen Trennungs- und Scheidungswillen wiederholt bekräftigt hatte, kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG oder einer durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehung ausgegangen werden (E. 2.3).
Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, die vorangegangene voreheliche Konkubinatsbeziehung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist und es nicht massgeblich ist, ob die Dreijahresfrist allenfalls nur um wenige Tage verpasst wurde (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall entfällt, da die von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Gründe entweder nicht geeignet oder zu wenig substanziiert sind (E. 4).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG DREIJAHRESFRIST DRUCKAUSÜBUNG EHEGEMEINSCHAFT EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHE GEWALT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN EHEWILLE FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL HÄUSLICHE GEWALT KONKUBINAT KONNEXITÄT KOSOVO MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT REINTEGRATION STIGMATISIERUNG URTEILSFÄHIGKEIT VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WICHTIGE GRÜNDE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNUNGSSUCHE ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3