Italian National v. State Regarding Revocation of EU/EFTA Residence Permit Due to Loss of Worker Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the revocation of an EU/EFTA residence permit based on the loss of employee status under the free movement of persons agreement. The appellant, an Italian national, lost his primary employment shortly after starting due to a heart attack and had only brief, subsequent employment in the secondary labor market; the court reasoned that the free movement entitlement as a worker is lost, at the latest, after six months of involuntary unemployment following employment of less than a year. Furthermore, because the appellant had insufficient prior residency, he could not claim a right of residence based on permanent inability to work, rendering the outcome of his disability insurance application irrelevant to the foreigners' law proceedings, thus upholding the revocation of his permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft geht spätestens nach 18 bzw. 24 Monaten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder blosser Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt verloren, wobei die Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitsverhältnissen von unter einem Jahr bereits nach sechs Monaten erlischt (2.1.4). Der italienische Beschwerdeführer verlor seine einzige Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wenigen Monaten aufgrund eines Herzinfarkts und war danach nur noch kurzzeitig auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Ein IV-Gesuch wurde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer für eine leichte wechselbelastete Tätigkeit vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft spätestens sechs Monate nach seinem unfreiwilligen Stellenverlust verloren. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Landesanwesenheit ohnehin nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit hätte berufen können, war der Ausgang des IV-Verfahrens für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant, weshalb es vor einem Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden musste. Da selbst bei der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kein Verbleiberecht des Beschwerdeführers bestehen würde, muss auch nicht weiter geklärt werden, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeitsunfähig ist (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer sich nach dem Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft und dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben durfte, entfällt ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Niederlassungsabkommen bereits aufgrund der dort genannten zeitlichenVoraussetzungen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article likely relates to the substantive ground for rejecting the appeal concerning the validity of the residence permit's revocation.
The application for free legal aid was denied due to the obvious hopelessness of the case.
This provision was applied for the assessment of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00581
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00581 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft geht spätestens nach 18 bzw. 24 Monaten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder blosser Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt verloren, wobei die Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitsverhältnissen von unter einem Jahr bereits nach sechs Monaten erlischt (2.1.4).
Der italienische Beschwerdeführer verlor seine einzige Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wenigen Monaten aufgrund eines Herzinfarkts und war danach nur noch kurzzeitig auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Ein IV-Gesuch wurde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer für eine leichte wechselbelastete Tätigkeit vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft spätestens sechs Monate nach seinem unfreiwilligen Stellenverlust verloren. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Landesanwesenheit ohnehin nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit hätte berufen können, war der Ausgang des IV-Verfahrens für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant, weshalb es vor einem Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden musste.
Da selbst bei der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kein Verbleiberecht des Beschwerdeführers bestehen würde, muss auch nicht weiter geklärt werden, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeitsunfähig ist (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer sich nach dem Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft und dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben durfte, entfällt ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf die zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Niederlassungsabkommen bereits aufgrund der dort genannten zeitlichen Voraussetzungen (E. 3).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMER ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT ERWERBSUNFÄHIGKEIT HERZINFARKT INVALIDENRENTE ITALIEN IV-VERFAHREN NIEDERLASSUNGSVERTRAG SISTIERUNG UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 34 Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 1a Abs. II AVIG Art. 10 Abs. III AVIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Anhang I FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 12 Abs. VI Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 20 VEP Art. 23 Abs. I VEP § 16 VRG · Publikationen:
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