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VB.2019.00576 • VG ZH VB.2019.00576 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Unauthorized Building Permit Issuance for Public Road Relocation

Geschäftsnummer VB.2019.00576
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a building permit decision that included the relocation of a path, which was determined to be a public road under the Road Act, necessitating its project approval by the municipal executive board, not the city council's building section, as had occurred. The court reasoned that while the decision was issued by the unauthorized authority, it was not void because the procedural rights of the complainants were preserved, yet ultimately sustained the appeal because the decision regarding the road relocation was not made by the statutorily competent authority, irrespective of any subsequent coordination or the reasoning provided by the lower instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zuständigkeit zur Festsetzung eines Strassenprojekts. Beim im Baubewilligungsverfahren verlegten Weg handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach Strassengesetz. Projekte für Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand festgesetzt. Der strittige Bauentscheid, mit welchem auch die Verlegung des Wegs bewilligt wurde, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Die Verlegung des Wegs wurde nicht von der zuständigen Behörde festgesetzt (E. 3.1). Der Entscheid ist wegen der unzuständigen Behörde nicht nichtig, da die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden gewahrt wurden (E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz vermag an der Tatsache, dass die unzuständige Behörde entschieden hat, nichts zu ändern. Auch eine allfällige Koordination vermag nichts an der Zuständigkeitsordnung zu ändern (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Verwaltungsbehörde öffentliches Gebäude Gemeindestrasse unbewilligter Bau Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 15 Abs. II StrassG
The court upheld the appeal because the road relocation, which was part of the building permit, was ordered by an unauthorized authority.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. II StrassG

The court upheld the appeal because the road relocation, which was part of the building permit, was ordered by an unauthorized authority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00576

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00576 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zuständigkeit zur Festsetzung eines Strassenprojekts. Beim im Baubewilligungsverfahren verlegten Weg handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach Strassengesetz. Projekte für Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand festgesetzt.

Der strittige Bauentscheid, mit welchem auch die Verlegung des Wegs bewilligt wurde, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Die Verlegung des Wegs wurde nicht von der zuständigen Behörde festgesetzt (E. 3.1). Der Entscheid ist wegen der unzuständigen Behörde nicht nichtig, da die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden gewahrt wurden (E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz vermag an der Tatsache, dass die unzuständige Behörde entschieden hat, nichts zu ändern. Auch eine allfällige Koordination vermag nichts an der Zuständigkeitsordnung zu ändern (E. 3.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN STRASSENPROJEKT UNZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 15 Abs. II StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2