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VB.2019.00572 • VG ZH VB.2019.00572 KI-generiert

Professor Age-Based Public-Law Termination Upheld Despite Incapacity and Linked Employment Agreements

Geschäftsnummer VB.2019.00572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the termination of a professor's public-law employment as a professor of pediatric cardiac surgery due to his age, following the dissolution of his concurrent private-law employment as a chief physician in the same field. The court reasoned that the provision protecting against termination during incapacity due to an accident does not apply to age-based termination, meaning the termination was not void despite the individual being incapacitated by an accident at the time. Furthermore, the court found that an impermissible agreement linking the two employments and stipulating the private-law termination as a reason for the public-law termination—which had provided the professor with significant, long-enjoyed financial advantages—precluded him from asserting the invalidity of that agreement as a defense against his termination, establishing a valid objective reason for the public-law dismissal. Finally, the awarded severance package was deemed not to constitute an abuse of discretion given the professor's prior financial privileges.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entlassung altershalber | [Der Beschwerdeführer war einerseits im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung als Chefarzt für Kinderherzchirurgie für das Kinderspital und anderseits im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung als ausserordentlicher Professor für Kinderherzchirurgie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich tätig. Nach Auflösung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschloss der Universitätsrat, den Beschwerdeführer altershalber zu entlassen.] § 20 PG, welcher die Kündigung zur Unzeit regelt, findet auf die Entlassung altershalber keine Anwendung. Damit erweist sich die Entlassung des Beschwerdeführers trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Entlassungszeitpunkt nicht als nichtig (E. 5). Die Parteien trafen im Vorfeld der Anstellung des Beschwerdeführers unzulässigerweise eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, worin die Anstellungen am Kinderspital und an der Universität miteinander verknüpft werden und die Beendigung des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses als sachlicher Grund für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses genannt wird; im Gegenzug wurden dem Beschwerdeführer entgeltliche Vorteile gewährt, welche weit über dem gesetzlich zulässigen Rahmen liegen. In Anbetracht dieser (jahrelang in Anspruch genommenen) Vorteile wäre es rechtsmissbräuchlich, wollte sich der Beschwerdeführer jetzt auf die Unzulässigkeit der getroffenen Vereinbarung berufen. Mit der (rechtsgültigen) Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit dem Kinderspital lag somit ein sachlicher Grund für die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin vor (zum Ganzen E. 6). Mit Blick insbesondere auf die finanzielle Privilegierung, welche der Beschwerdeführer während seiner Anstellung erfahren hat, ist in der Zusprechung einer Abfindung von sechs Monatslöhnen keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erblicken (E. 7). Vereinigung der Verfahren VB.2019.00572 und VB.2019.00764. Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Aufhebungsvereinbarung Kündigungsschutz Finanzvorschriften vorzeitige Pensionierung Beschäftigungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 PG

The court determined that this provision, concerning termination during an unauthorized period, did not apply to the termination based on age.

Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

This provision was implicitly considered in the context of examining whether termination during incapacity was valid, although the final order did not explicitly rule on it by name.

Art. 336c Abs. 2 OR

This provision was implicitly considered in the context of examining whether termination during incapacity was valid, although the final order did not explicitly rule on it by name.

§ 12 Abs. 2 PG

This provision was listed as a relevant legal norm, but not explicitly cited in the operative part.

§ 24b PG

This provision was listed as a relevant legal norm, but not explicitly cited in the operative part.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00572

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entlassung altershalber · [Der Beschwerdeführer war einerseits im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung als Chefarzt für Kinderherzchirurgie für das Kinderspital und anderseits im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung als ausserordentlicher Professor für Kinderherzchirurgie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich tätig.

Nach Auflösung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschloss der Universitätsrat, den Beschwerdeführer altershalber zu entlassen.] § 20 PG, welcher die Kündigung zur Unzeit regelt, findet auf die Entlassung altershalber keine Anwendung. Damit erweist sich die Entlassung des Beschwerdeführers trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Entlassungszeitpunkt nicht als nichtig (E. 5). Die Parteien trafen im Vorfeld der Anstellung des Beschwerdeführers unzulässigerweise eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, worin die Anstellungen am Kinderspital und an der Universität miteinander verknüpft werden und die Beendigung des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses als sachlicher Grund für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses genannt wird; im Gegenzug wurden dem Beschwerdeführer entgeltliche Vorteile gewährt, welche weit über dem gesetzlich zulässigen Rahmen liegen.

In Anbetracht dieser (jahrelang in Anspruch genommenen) Vorteile wäre es rechtsmissbräuchlich, wollte sich der Beschwerdeführer jetzt auf die Unzulässigkeit der getroffenen Vereinbarung berufen. Mit der (rechtsgültigen) Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit dem Kinderspital lag somit ein sachlicher Grund für die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin vor (zum Ganzen E. 6). Mit Blick insbesondere auf die finanzielle Privilegierung, welche der Beschwerdeführer während seiner Anstellung erfahren hat, ist in der Zusprechung einer Abfindung von sechs Monatslöhnen keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erblicken (E. 7).

Vereinigung der Verfahren VB.2019.00572 und VB.2019.00764. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG ENTLASSUNG ALTERSHALBER RECHTSMISSBRAUCH SPERRFRIST SPERRFRISTENSCHUTZ UNFALL UNZEIT VERKNÜPFUNG VERTRAGLICHE VEREINBARUNG · Rechtsnormen: · Art. 336c Abs. 1 lit. b OR Art. 336c Abs. 2 OR § 12 Abs. 2 PG § 20 PG § 24b PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1