Water Connection Fee Assessment on Replacement Construction Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered a dispute over water connection fees assessed based on the building insurance value of a property, where a previous annex was replaced by a new structure. The relevant regulation stipulated that connection fees for new constructions were 2% of the insurance sum, and additional fees were due for structural changes increasing the base insurance value. The court reasoned that replacement construction must be treated similarly to alteration and extension works, meaning only the reduced tariff applicable to structural changes should be applied to the replacement structure, not the full new construction rate. The chargeable value increase for the fee recalculation is thus the difference between the property's insurance sum before the demolition of the annex and the sum after the completion of the replacement building.
Legislator-Regeste
AmtlichWasseranschlussgebühren | Wasseranschlussgebühren Gemäss Wasserversorgungsreglement der Gemeinde bestimmen sich die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft. Nach der Tarifordnung der Beschwerdeführerin beträgt der Baukostenbeitrag für Neubauten 2 % der von der Gebäudeversicherung ausgewiesenen Versicherungssumme. Eine Gebührennachzahlung hat bei baulichen Änderungen zu erfolgen, die eine Steigerung des Basiswertes der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben. Als Basis des nachzuzahlenden Betrages gilt der in der Gebäudeschatzung ausgewiesene Anteil der baulichen Wertvermehrung (E. 3.1). Bei der umstrittenen Liegenschaft handelt es sich nicht um einen Neubau auf einer zuvor unbebauten Parzelle, sondern um eine Ersatzbaute für den vormaligen Anbau (E. 3.2). Ersatzbauten sind nicht anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten. Vorliegend ist für Ersatzbauten lediglich der reduzierte, für bauliche Änderungen geltende Tarif zu erheben (E. 3.3). Die bauliche Wertvermehrung ist vorliegend die Differenz zwischen der Versicherungssumme der Liegenschaft vor dem Abbruch des Anbaus und der Versicherungssumme nach Vollendung des Ersatzbaus (E. 3.4 ff.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in connection with the main issue regarding the calculation of water connection fees (Betreff: Wasseranschlussgebühren).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00571
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Wasseranschlussgebühren Gemäss Wasserversorgungsreglement der Gemeinde bestimmen sich die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft. Nach der Tarifordnung der Beschwerdeführerin beträgt der Baukostenbeitrag für Neubauten 2 % der von der Gebäudeversicherung ausgewiesenen Versicherungssumme.
Eine Gebührennachzahlung hat bei baulichen Änderungen zu erfolgen, die eine Steigerung des Basiswertes der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben. Als Basis des nachzuzahlenden Betrages gilt der in der Gebäudeschatzung ausgewiesene Anteil der baulichen Wertvermehrung (E. 3.1). Bei der umstrittenen Liegenschaft handelt es sich nicht um einen Neubau auf einer zuvor unbebauten Parzelle, sondern um eine Ersatzbaute für den vormaligen Anbau (E. 3.2). Ersatzbauten sind nicht anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten. Vorliegend ist für Ersatzbauten lediglich der reduzierte, für bauliche Änderungen geltende Tarif zu erheben (E. 3.3).
Die bauliche Wertvermehrung ist vorliegend die Differenz zwischen der Versicherungssumme der Liegenschaft vor dem Abbruch des Anbaus und der Versicherungssumme nach Vollendung des Ersatzbaus (E. 3.4 ff.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAULICHE ÄNDERUNG BETREIBUNGSKOSTEN ERSATZBAU ERSATZBAUTE GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT GEBÜHR WASSERANSCHLUSSGEBÜHR WERTVERMEHRUNG · Rechtsnormen: · § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3