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VB.2019.00570 • VG ZH VB.2019.00570 KI-generiert

Economic Social Assistance Termination Over Recipient Need and Compliance

Geschäftsnummer VB.2019.00570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to terminate economic social assistance based on doubts regarding the recipient's need and alleged non-compliance with the subsidiary principle and participation duties. The court ruled that mere doubt about neediness is insufficient to justify terminating benefits; the authority should have requested supporting documentation, and the recipient could not be faulted for non-compliance if not asked for documents. Furthermore, since the individual was assigned to a second-labor-market work program, the subsidiary principle could not be the basis for termination, especially as medical certificates cast doubt on the recipient's actual ability to work during the relevant period, leading to a partial granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Zweifel an der Bedürftigkeit alleine rechtfertigen die Leistungseinstellung nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, entsprechende Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit einzureichen. Dies hat sie nicht getan, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann. Die wirtschaftliche Hilfe durfte deshalb nicht aufgrund fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt werden (E. 5.1.6 und 5.2). Das Subsidiaritätsprinzip findet nur direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit der betroffenen Person grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Dies ist bei Personen, die einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, nicht der Fall. Da die Beschwerdeführerin einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen wurde, kann die Leistungseinstellung nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gestützt werden (E. 5.1.5 und 5.3). Darüber hinaus ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ohnehin nicht zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum tatsächlich arbeitsfähig und ihr die Aufnahme der Arbeit zumutbar gewesen war (E. 5.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Leistungsbezüger Unterstützungspflicht Wirtschaftsbedingungen Teilentscheid Haushaltshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a Abs. I SHG

This provision likely relates to the condition or justification for suspending or stopping economic assistance, which is the core issue decided upon regarding the merits of the case.

§ 24a SHG

This provision addresses the suspension or cessation of benefits, which the court ruled against on the basis of the factual findings.

§ 24 SHG

This provision is cited in relation to the court's decision regarding the maintenance of economic assistance.

§ 21 SHG

This provision pertains to the basis of social assistance, relevant to the overall decision on economic aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00570

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Zweifel an der Bedürftigkeit alleine rechtfertigen die Leistungseinstellung nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, entsprechende Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit einzureichen.

Dies hat sie nicht getan, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann. Die wirtschaftliche Hilfe durfte deshalb nicht aufgrund fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt werden (E. 5.1.6 und 5.2). Das Subsidiaritätsprinzip findet nur direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit der betroffenen Person grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Dies ist bei Personen, die einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, nicht der Fall. Da die Beschwerdeführerin einem Arbeitsprogramm im zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen wurde, kann die Leistungseinstellung nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gestützt werden (E. 5.1.5 und 5.3).

Darüber hinaus ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ohnehin nicht zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum tatsächlich arbeitsfähig und ihr die Aufnahme der Arbeit zumutbar gewesen war (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS BEDÜRFTIGKEIT EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE LEISTUNGSEINSTELLUNG MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 21 SHG § 24 SHG § 24a SHG § 24a Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3