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VB.2019.00569 • VG ZH VB.2019.00569 KI-generiert

Welfare Authority Denies Economic Assistance for Non-Cooperation

Geschäftsnummer VB.2019.00569
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A welfare authority refused to process an application for economic assistance because the applicant failed to provide required documents about their self-employment, despite warnings and notice of consequences. The court ruled that if an applicant fails to cooperate in clarifying their financial situation, their request for assistance can be denied. The decision on non-admission was deemed an interim order, which is not independently appealable. Court costs were waived due to an omission in the appeal instructions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend Nachweis der Bedürftigkeit [Die Fürsorgebehörde verpflichtete den Beschwerdeführer, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit verschiedene Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen und trat nicht auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein. Die Vorinstanz hob die Verfügung auf, soweit auf das Gesuch nicht eingetreten worden war, und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der Unterlagen.] Streitwertberechnung, nachdem dem Beschwerdeführer wegen Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden war (E. 1.2). Erfüllt eine hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (E. 2.2). Ein Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Nachdem der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde aufgehoben und diese zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe verpflichtet worden ist, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Dieser ist nicht selbständig anfechtbar (E. 3). An der förmlichen Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffer des Beschlusses der Fürsorgebehörde besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht auf dessen eingeschränkte Anfechtbarkeit hinwies (E. 5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Finanzhilfe Wirtschaftliche Zusammenarbeit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Zwischenbeschäftigung Unterlassung der Nothilfe Wirtschaftliche Konsequenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

The court declared the appeal inadmissible because it was against an interim decision.

Art. 93 Abs. I lit. b BGG

The court declared the appeal inadmissible as there was no risk of irreparable harm.

§ 18 Abs. I lit. a SHG

Used to determine that the appeal concerned an interim decision regarding the duty to cooperate.

§ 18 Abs. II SHG

Used to determine that the appeal concerned an interim decision regarding the duty to cooperate.

§ 13 Abs. II VRG

The court ruled on costs based on equity due to an incorrect legal remedy notice.

§ 19a Abs. II VRG

The court ruled on costs based on equity due to an incorrect legal remedy notice.

§ 41 Abs. III VRG

The court took the court costs upon itself for reasons of equity.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00569

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend Nachweis der Bedürftigkeit [Die Fürsorgebehörde verpflichtete den Beschwerdeführer, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit verschiedene Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit einzureichen und trat nicht auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein.

Die Vorinstanz hob die Verfügung auf, soweit auf das Gesuch nicht eingetreten worden war, und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der Unterlagen.] Streitwertberechnung, nachdem dem Beschwerdeführer wegen Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden war (E. 1.2). Erfüllt eine hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (E. 2.2).

Ein Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Nachdem der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde aufgehoben und diese zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe verpflichtet worden ist, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Dieser ist nicht selbständig anfechtbar (E. 3). An der förmlichen Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffer des Beschlusses der Fürsorgebehörde besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 4).

Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht auf dessen eingeschränkte Anfechtbarkeit hinwies (E. 5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNG BEDÜRFTIGKEIT BILLIGKEIT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE FINANZIELLE VERHÄLTNISSE GESUCH KOSTENFOLGE MITWIRKUNGSFPLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGERWERBEND SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 14 SHG § 18 Abs. I lit. a SHG § 18 Abs. II SHG § 13 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3