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VB.2019.00568 • VG ZH VB.2019.00568 KI-generiert

Challenge to Municipal Waste Disposal Regulation Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a municipal waste disposal regulation that required household refuse to be handed over to collection points organized by the health secretariat, with refuse only to be placed out on the collection day in prescribed containers at designated, visible, and accessible locations. The court reasoned that while municipalities have significant discretion in designing waste disposal, they must offer solutions that are expedient and meet the justified needs of waste producers, but the most convenient solution for every resident is not guaranteed. Since the appellant failed to demonstrate that fulfilling the legal obligation to deposit domestic waste was significantly impeded by the existing system, the challenge to the regulation's implementation was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfallentsorgung | Abfallentsorgung Den Gemeinden steht bei der Ausgestaltung der Abfallentsorgung zwar ein erheblicher Spielraum zu. Sie sind aber verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Indes können die Abfallinhaber nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste Lösung anzubieten sei (E. 2.1). Vorliegend sieht die Abfallverordnung der Gemeinde unter anderem wöchentliche Abfuhren für Hauskehricht vor. Hauskehricht und Sperrgut müssen den vom Gesundheitssekretariat organisierten Sammelstellen übergeben werden (E. 2.3). Gemäss kommunaler Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung darf der Hauskehricht erst am Sammeltag in den vorgeschriebenen Behältern, gut sicht- und erreichbar, an den durch das Gesundheitssekretariat bezeichneten Plätzen bereitgestellt werden (E. 2.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, eine für alle Einwohner der Gemeinde genehme Lösung des Kehrichtsammelsystems zu treffen, sondern zu prüfen, ob die von der Gemeinde getroffene Lösung zweckmässig ist und den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht darzutun, dass die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung der Siedlungsabfälle erheblich erschwert wäre (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Siedlungsabfälle Gemeindeaufgabe Maßnahmen gegen Verschwendung Kehrichtgebühr Reststoffdeponie Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31b USG
This article is listed under 'Rechtsnormen' and is likely the legal basis for the final decision regarding the administrative dispute, given the context of the judgment summary.
§ 35 Abs. I AbfallG
This provision of the Cantonal Waste Act is cited as a relevant legal norm in the decision summary.
§ 37 AbfallG
This provision of the Cantonal Waste Act is cited as a relevant legal norm in the decision summary.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31b USG

This article is listed under 'Rechtsnormen' and is likely the legal basis for the final decision regarding the administrative dispute, given the context of the judgment summary.

§ 35 Abs. I AbfallG

This provision of the Cantonal Waste Act is cited as a relevant legal norm in the decision summary.

§ 37 AbfallG

This provision of the Cantonal Waste Act is cited as a relevant legal norm in the decision summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00568

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Abfallentsorgung · Abfallentsorgung Den Gemeinden steht bei der Ausgestaltung der Abfallentsorgung zwar ein erheblicher Spielraum zu. Sie sind aber verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten.

Indes können die Abfallinhaber nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste Lösung anzubieten sei (E. 2.1). Vorliegend sieht die Abfallverordnung der Gemeinde unter anderem wöchentliche Abfuhren für Hauskehricht vor. Hauskehricht und Sperrgut müssen den vom Gesundheitssekretariat organisierten Sammelstellen übergeben werden (E. 2.3). Gemäss kommunaler Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung darf der Hauskehricht erst am Sammeltag in den vorgeschriebenen Behältern, gut sicht- und erreichbar, an den durch das Gesundheitssekretariat bezeichneten Plätzen bereitgestellt werden (E. 2.4).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, eine für alle Einwohner der Gemeinde genehme Lösung des Kehrichtsammelsystems zu treffen, sondern zu prüfen, ob die von der Gemeinde getroffene Lösung zweckmässig ist und den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht darzutun, dass die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung der Siedlungsabfälle erheblich erschwert wäre (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte:

· ABFALL ABFALLCONTAINER ABFALLENTSORGUNG ABFALLVERORDNUNG AUFGABENÜBERTRAGUNG KEHRICHTABFUHR SAMMELSTELLE SIEDLUNGSABFALL · Rechtsnormen: · § 35 Abs. I AbfallG § 37 AbfallG Art. 31b USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3