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VB.2019.00566 • VG ZH VB.2019.00566 KI-generiert

Residency Permit Revoked for Sex Offender on Public Safety Grounds

Geschäftsnummer VB.2019.00566
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld the revocation of a residency permit for an individual convicted of sexual offenses and sentenced to over a year in prison. The court reasoned that the severity of the crimes, even for a first-time offender, warranted the revocation due to public safety concerns and general deterrence, outweighing the individual's personal circumstances, length of stay, and economic value as a healthcare worker. The court also found that a reference letter did not sufficiently demonstrate a change in the individual's current situation, and no further investigation into recidivism risk was necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafe. Der aus Sri Lanka stammende, ledige, kinderlose und im Pflegebereich tätige Beschwerdeführer ist wegen verschiedener Sexualdelikte etc. zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Sexualdelikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung im migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden (E. 2). Angesichts der Schwere der begangenen Sexualdelikte muss ausländerrechtlich trotz Ersttäterschaft selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen (E. 3.8). Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der Dauer seines Aufenthalts und dem volkswirtschaftlichen Interesse an Pflegekräften verhältnismässig. Das Referenzschreiben einer bereits seit Längerem nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialpädagogin gibt in Bezug auf die aktuelle Situation lediglich die persönliche Sichtweise der Auskunftgebenden wieder (E. 3.10 ff.). Von einer Rückweisung oder Verfahrenssistierung zur gutachterlichen Klärung der Rückfallgefahr ist abzusehen. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich (E. 5) Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Sexualdelikten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Strafmassangemessenheit persönliche Verhältnisse rückwirkende Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AIG

Cited as the legal basis for the revocation of a residence permit due to a conviction for a longer-term prison sentence.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited in relation to the decision on the extension of the permit, as the relevant offenses occurred before a specific date.

Art. 58a AIG

Cited in the context of the proportionality assessment of the permit revocation.

Art. 8 Abs. II EMRK

Cited in the context of the proportionality assessment, balancing the right to private and family life with public interest considerations.

Art. 66a Abs. II StGB

Cited in relation to the consideration of recidivism risk for third-country nationals.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in the context of the proportionality assessment of the permit revocation.

Art. 96 Abs. II AIG

Cited in relation to the final orders regarding costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00566

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00566 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafe. Der aus Sri Lanka stammende, ledige, kinderlose und im Pflegebereich tätige Beschwerdeführer ist wegen verschiedener Sexualdelikte etc. zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gesetzt.

Da die zum Widerruf Anlass gebenden Sexualdelikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung im migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden (E. 2). Angesichts der Schwere der begangenen Sexualdelikte muss ausländerrechtlich trotz Ersttäterschaft selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen (E. 3.8). Der Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der Dauer seines Aufenthalts und dem volkswirtschaftlichen Interesse an Pflegekräften verhältnismässig.

Das Referenzschreiben einer bereits seit Längerem nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialpädagogin gibt in Bezug auf die aktuelle Situation lediglich die persönliche Sichtweise der Auskunftgebenden wieder (E. 3.10 ff.). Von einer Rückweisung oder Verfahrenssistierung zur gutachterlichen Klärung der Rückfallgefahr ist abzusehen. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich (E.

5) Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALKOHOLISIERUNG ERSTTÄTER JUGENDKRIMINALITÄT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE PFLEGER PREKÄRER AUFENTHALT QUALIFIZIERTE ARBEITSKRAFT REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZEN RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SEXUALDELIKT SRI LANKA UNBEGRÜNDETER ENTSCHEID VERGEWALTIGUNG VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. II AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 19 StGB Art. 66a StGB Art. 66a Abs. II StGB § 358 Abs. I StPO § 362 Abs. II StPO Art. 4 VIntA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3