Residence Permit Revocation Appeal Based on Deportation Feasibility and Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the revocation of a residence permit, where the appellant argued for a serious personal hardship case, noting that prior asylum proceedings had not assessed the feasibility of deportation. The court reasoned that in assessing a serious personal hardship case under immigration law, personal, family, and economic difficulties in the home country, as well as potential obstacles to enforcement, must be considered because they relate to the possibility of reintegration in the country of origin, leading to an overlap with the review of deportation feasibility. Given general concerns about the rule of law and a real risk of torture in the appellant's home country based on its human rights situation, the court found that the deportation could not be executed, thus accepting the appeal and quashing the revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Mehrfachgesuch nach AsylG und Einfluss auf ausländerrechtliches Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Beurteilung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, Abgrenzung vorläufige Aufnahme/Härtefall; Zuständigkeitsabgrenzung SEM und kantonale Behörde bei Vollzugshindernissen] Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG können persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, unter dem Titel der Verankerung in der Schweiz nicht ausser Acht gelassen werden (E. 5.2). Allfällig bestehende Vollzugshindernisse können auch im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls Beachtung finden, denn dieser hängt unter anderem von den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ab (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Würden die Vollzugshindernisse bei der Prüfung der Wiedereingliederung ausgeklammert und erst bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme beachtet, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass im Vergleich weniger gewichtige Schwierigkeiten bei der Integration im Heimatland zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beitragen könnten, während die zwingenden Vollzugshindernisse nur zum schwächeren Anwesenheitsstatus der vorläufigen Aufnahme führen könnten. Eine gewisse Überschneidung zwischen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung ist als unvermeidlich hinzunehmen (E. 6.2). Da in den asylrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft wurde, ist dies mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vorzunehmen (E. 6.3 ff. und 7.1). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei erweckt Zweifel an der rechtsstaatlichen Abwicklung der gegen denBeschwerdeführer gerichteten Strafverfahren und begründet ein reales Risiko für Folter für den Beschwerdeführer. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu verneinen (E. 7.6). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the granting of a residence permit based on a serious personal hardship, which was a central point in the decision.
This provision was cited in relation to considering obstacles to removal when assessing the grounds for serious personal hardship.
This fundamental right provision was relied upon implicitly through the assessment of the admissibility of removal, which determined the final outcome.
This article concerning the prohibition of torture was central to the finding that removal to Turkey was inadmissible, leading to the granting of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00564
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Mehrfachgesuch nach AsylG und Einfluss auf ausländerrechtliches Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Beurteilung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, Abgrenzung vorläufige Aufnahme/Härtefall;
Zuständigkeitsabgrenzung SEM und kantonale Behörde bei Vollzugshindernissen] Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG können persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, unter dem Titel der Verankerung in der Schweiz nicht ausser Acht gelassen werden (E. 5.2). Allfällig bestehende Vollzugshindernisse können auch im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls Beachtung finden, denn dieser hängt unter anderem von den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ab (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE).
Würden die Vollzugshindernisse bei der Prüfung der Wiedereingliederung ausgeklammert und erst bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme beachtet, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass im Vergleich weniger gewichtige Schwierigkeiten bei der Integration im Heimatland zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beitragen könnten, während die zwingenden Vollzugshindernisse nur zum schwächeren Anwesenheitsstatus der vorläufigen Aufnahme führen könnten. Eine gewisse Überschneidung zwischen der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung ist als unvermeidlich hinzunehmen (E. 6.2).
Da in den asylrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft wurde, ist dies mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vorzunehmen (E. 6.3 ff. und 7.1). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei erweckt Zweifel an der rechtsstaatlichen Abwicklung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren und begründet ein reales Risiko für Folter für den Beschwerdeführer. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu verneinen (E. 7.6). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
· --- · Stichworte: · AMTSBERICHT FOLTER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG HÄRTEFALLPRÜFUNG MEHRFACHGESUCH MENSCHENRECHTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL NON-REFOULEMENT REAL RISK SUBSTANTIAL GROUNDS TÜRKEI VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 83 Abs. 1 AIG Art. 83 Abs. 2 AIG Art. 83 Abs. 3 AIG Art. 83 Abs. 6 AIG Art. 14 AsylG Art. 25 Abs. 3 BV Art. 3 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1