Social Assistance Repayment Waiver Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a request to waive a repayment obligation for social assistance. The court considered whether the recipient received the funds in good faith and if repayment would cause undue hardship. While the recipient's good faith was debatable, the court found no undue hardship because the recipient was not living at the legal minimum for debt enforcement. Therefore, the request for waiver was denied. The court also denied the request for free legal aid due to the lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Erlass einer Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2). Sämtliche Beschlüsse, aus denen sich die Rückerstattungsforderung zusammensetzt, erwuchsen in Rechtskraft und können deshalb inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Ob die Beschwerdeführerin die zurückzuerstattenden Leistungen mindestens teilweise in gutem Glauben erhielt, kann offenbleiben, da bei ihr jedenfalls kein Härtefall vorliegt (E. 3). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the principle that a recovery claim can be waived if the recipient received the benefits in good faith and repayment would cause severe hardship.
Cited as a legal basis relevant to the case, although not explicitly used for the final orders in the provided text.
Cited for the rejection of the request for free legal aid due to lack of prospects of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00561
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erlass einer Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde.
Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2). Sämtliche Beschlüsse, aus denen sich die Rückerstattungsforderung zusammensetzt, erwuchsen in Rechtskraft und können deshalb inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Ob die Beschwerdeführerin die zurückzuerstattenden Leistungen mindestens teilweise in gutem Glauben erhielt, kann offenbleiben, da bei ihr jedenfalls kein Härtefall vorliegt (E. 3).
Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT ERLASS ERLASSGESUCH EXISTENZMINIMUM GUTER GLAUBE HÄRTE RECHTSKRAFT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SCHULDANERKENNUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 25 Abs. I ATSG § 26 lit. a SHG § 27 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3