Student challenges exam grading and record-keeping breaches
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student challenged their failure on a central entrance exam for a gymnasium, alleging arbitrary grading of the math and German exams and violations of their right to be heard and the principle of thorough investigation. While the court found the grading of the exams and the admission criteria were not problematic, it determined that the examining body breached its record-keeping obligations by failing to preserve correction documents and that the lower court violated the principle of thorough investigation by not adequately examining these record-keeping issues. Consequently, the case was partially remanded for further investigation into the record-keeping breaches, with a partial cost award against the examining body and the lower court.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium | [Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ihr Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien und macht unter anderem geltend, die Mathematikprüfung und der Deutschaufsatz seien auf willkürliche Art und Weise korrigiert worden. Zudem hätten der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt.] Obwohl die Beschwerdeführerin ihre vorsorgliche Aufnahme in die Probezeit nicht beantragt hatte, ist sie zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat seine Aktenführungspflicht verletzt, indem er es unterliess sicherzustellen, dass die Korrekturunterlagen der an der Korrektur des Deutschaufsatzes mitwirkenden Primarlehrerin nicht vernichtet worden waren, und dieser keine entsprechenden Weisungen erteilte (E. 3.2). Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt (E. 3.3). Die Vorinstanz verletzte aber den Untersuchungsgrundsatz, da sie es unterliess, sorgfältig abzuklären, ob der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt hatte (E. 4). Die Bewertung der Mathematikprüfung und des Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Vorgabe eines anzustrebenden einheitlichen Notendurchschnitts stellt eine Zulassungsbedingung und keine zahlenmässige Begrenzung im Sinn eines Numerus clausus dar, weshalb sie nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden muss (E. 7). Teilweise Kostenauflage an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz, da Ersterer seine Aktenführungspflicht verletzt hatte und die Vorinstanz die entsprechenden Rügen der Beschwereführerin im Rekursverfahren nicht sorgfältig prüfte (E. 9.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to establish a violation of the duty to investigate because the lower instance did not carefully examine whether the defendant had violated its duty to keep records.
Applied to impose costs on the defendant and the lower instance because the former violated its duty to keep records and the latter did not carefully examine the relevant complaints of the appellant in the appeal proceedings.
Applied to impose costs on the defendant and the lower instance because the former violated its duty to keep records and the latter did not carefully examine the relevant complaints of the appellant in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00558
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium · [Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ihr Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien und macht unter anderem geltend, die Mathematikprüfung und der Deutschaufsatz seien auf willkürliche Art und Weise korrigiert worden.
Zudem hätten der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz mehrfach verletzt.] Obwohl die Beschwerdeführerin ihre vorsorgliche Aufnahme in die Probezeit nicht beantragt hatte, ist sie zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat seine Aktenführungspflicht verletzt, indem er es unterliess sicherzustellen, dass die Korrekturunterlagen der an der Korrektur des Deutschaufsatzes mitwirkenden Primarlehrerin nicht vernichtet worden waren, und dieser keine entsprechenden Weisungen erteilte (E. 3.2).
Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt (E. 3.3). Die Vorinstanz verletzte aber den Untersuchungsgrundsatz, da sie es unterliess, sorgfältig abzuklären, ob der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt hatte (E. 4). Die Bewertung der Mathematikprüfung und des Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Vorgabe eines anzustrebenden einheitlichen Notendurchschnitts stellt eine Zulassungsbedingung und keine zahlenmässige Begrenzung im Sinn eines Numerus clausus dar, weshalb sie nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden muss (E. 7).
Teilweise Kostenauflage an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz, da Ersterer seine Aktenführungspflicht verletzt hatte und die Vorinstanz die entsprechenden Rügen der Beschwereführerin im Rekursverfahren nicht sorgfältig prüfte (E. 9.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT AUFNAHMEPRÜFUNG AUFSATZ BEGRÜNDUNGSPFLICHT NUMERUS CLAUSUS RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 8 Abs. II Langgymnasiumaufnahmereglement § 7 Abs. I VRG § 8 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2