Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00555 • VG ZH VB.2019.00555 KI-generiert

Heritage Building Solar Panel Permit Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00555
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a request for a building and exception permit for a solar installation on a building in an agricultural zone, designated as a heritage site. The court reasoned that solar panels on a building's facade can be considered necessary for energy renovation, fulfilling requirements for installations outside construction zones. While the property is in an agricultural zone, its proximity to a hamlet warranted a less strict interpretation of its essential character compared to a purely agricultural setting. The court also emphasized that visibility alone should not prevent approval under relevant regulations, urging restraint. Regarding the heritage protection agreement, the court found that a solar installation on the southern roof half was generally permissible, not opposing public interest. However, an installation on an east-facing dormer was deemed incompatible with preserving the building's appearance. The court concluded that other aspects of the installation were acceptable if designed discreetly with dark, low-reflection elements. The decision was partially upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Solaranlage auf Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung ausserhalb der Bauzone. Geht es wie vorliegend um die Errichtung von Solaranlagen an der Gebäudehülle des Gebäudes, welches sie mit Energie versorgen sollen, können diese als für eine energetische Sanierung notwendig betrachtet werden, womit die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sind (E. 4.3). Da das ehemalige bäuerliche Wohnhaus zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber in einem engen räumlichen Zusammenhang zum unmittelbar angrenzenden Weiler steht, rechtfertigt es sich, bei der Beurteilung der Wesensgleichheit in Bezug auf die Solaranlage einen weniger strengen Massstab anzuwenden, als wenn das Wohnhaus in einer von rein landwirtschaftlichen Bauten geprägten Umgebung stünde. Auch darf unter Berücksichtigung der im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen die Sichtbarkeit der Solaranlage alleine nicht zur Verweigerung einer Bewilligung im Rahmen von Art. 24c RPG führen. Es ist Zurückhaltung zu üben (E. 4.4-4.5). Anwendbare Grundlagen auf Solaranlagen an Schutzobjekten (E. 5.1). Bedeutung und Auslegung des Schutzvertrags im Baubewilligungsverfahren, insbesondere wenn dieser auf ein Vorprojekt verweist (E. 5.2). Die Auslegung des Schutzvertrags ergibt, dass eine Solaranlage auf der südlichen Dachhälfte im Grundsatz möglich erscheint; einer solchen Auslegung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Was die detaillierte Ausgestaltung der Solaranlage betrifft, so lässt sich das Anbringen einer Solaranlage auf der ostseitigen Dachlukarne nicht mit den im Vertrag festgehaltenen Schutzzielen vereinbaren, da das Erscheinungsbild, welches es zu erhalten gilt, wesentlich durch die prägnante Stellung des Wohnhauses am Siedlungsrand geprägt wird. Im Übrigen ist die Ausgestaltung der Solaranlage nicht zu beanstanden, zumal sie möglichst unauffällig mit dunklen Elementen und reflexionsarm zu gestalten ist (E. 5.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungspflicht Bauzone öffentliches Gebäude Landwirtschaftszone Rechtliche Aspekte Designschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24c Abs. IV RPG

Provides the conditions under which solar installations on building envelopes can be considered necessary for energy renovation.

Art. 18a RPG

Reflects legislative efforts regarding solar installations and suggests visibility alone should not prevent approval under Art. 24c RPG.

Art. 18 Abs. IV RPG

Implicated in the assessment of solar installations on protected objects.

Art. 3 NHG

Relevant legal norm concerning heritage protection.

§ 205 lit. d PBG

Applicable legal provision concerning building regulations.

§ 238 Abs. IV PBG

Applicable legal provision concerning building regulations.

Art. 24c Abs. II RPG

Related to the approval of solar installations.

Art. 32a Abs. II RPV

Procedural rule related to spatial planning.

Art. 32b RPV

Procedural rule related to spatial planning.

Art. 42 Abs. I RPV

Procedural rule related to spatial planning.

Art. 42 Abs. III RPV

Procedural rule related to spatial planning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00555

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220932&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Solaranlage auf Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung ausserhalb der Bauzone. Geht es wie vorliegend um die Errichtung von Solaranlagen an der Gebäudehülle des Gebäudes, welches sie mit Energie versorgen sollen, können diese als für eine energetische Sanierung notwendig betrachtet werden, womit die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sind (E. 4.3).

Da das ehemalige bäuerliche Wohnhaus zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber in einem engen räumlichen Zusammenhang zum unmittelbar angrenzenden Weiler steht, rechtfertigt es sich, bei der Beurteilung der Wesensgleichheit in Bezug auf die Solaranlage einen weniger strengen Massstab anzuwenden, als wenn das Wohnhaus in einer von rein landwirtschaftlichen Bauten geprägten Umgebung stünde. Auch darf unter Berücksichtigung der im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen die Sichtbarkeit der Solaranlage alleine nicht zur Verweigerung einer Bewilligung im Rahmen von Art. 24c RPG führen.

Es ist Zurückhaltung zu üben (E. 4.4-4.5). Anwendbare Grundlagen auf Solaranlagen an Schutzobjekten (E. 5.1). Bedeutung und Auslegung des Schutzvertrags im Baubewilligungsverfahren, insbesondere wenn dieser auf ein Vorprojekt verweist (E. 5.2). Die Auslegung des Schutzvertrags ergibt, dass eine Solaranlage auf der südlichen Dachhälfte im Grundsatz möglich erscheint; einer solchen Auslegung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Was die detaillierte Ausgestaltung der Solaranlage betrifft, so lässt sich das Anbringen einer Solaranlage auf der ostseitigen Dachlukarne nicht mit den im Vertrag festgehaltenen Schutzzielen vereinbaren, da das Erscheinungsbild, welches es zu erhalten gilt, wesentlich durch die prägnante Stellung des Wohnhauses am Siedlungsrand geprägt wird.

Im Übrigen ist die Ausgestaltung der Solaranlage nicht zu beanstanden, zumal sie möglichst unauffällig mit dunklen Elementen und reflexionsarm zu gestalten ist (E. 5.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BESTANDESGARANTIE DENKMALPFLEGE DENKMALPFLEGEKOMMISSION DENKMALSCHUTZ ENERGETISCHE SANIERUNG ENERGIE ERSCHEINUNGSBILD GUTACHTEN LANDWIRTSCHAFTSZONE ORTSBILD ORTSBILDSCHUTZ PHOTOVOLTAIKANLAGE SCHUTZVERTRAG SITUATIONSWERT SOLARANLAGE SOLARMODUL VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WESENSGLEICHHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 3 NHG § 205 lit. d PBG § 238 Abs. IV PBG Art. 18 Abs. IV RPG Art. 18a RPG Art. 18a Abs. III RPG Art. 24c RPG Art. 24c Abs. II RPG Art. 24c Abs. IV RPG Art. 32a Abs. II RPV Art. 32b RPV Art. 42 Abs. I RPV Art. 42 Abs. III RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2