Father's Discretionary Family Reunification Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father lacking a firm residence status in Switzerland sought family reunification for his two children residing abroad with their mother, despite having previously brought them to Switzerland where the children subsequently returned to live with the mother in their country of origin. The court reasoned that because the father did not possess a firmly established right of residence, the decision regarding family reunification was within the discretionary power of the lower authority, and since the parents had previously chosen to maintain the family unit across borders, there were no compelling family reasons evident to warrant granting the late application for family reunification, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Familiennachzug; wichtige familiäre Gründe] Der um Familiennachzug ersuchende und beschwerdeführende Kindsvater verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Der angefochtene Entscheid lag daher im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz (E. 2). Der Beschwerdeführer lebte über mehrere Jahre mit seiner ersten Ehefrau in der Schweiz und zeugte mit dieser zwei Kinder. Innerhalb desselben Zeitraums zeugte er mit der in Mazedonien lebenden Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Kinder. Diese zog er im Jahr 2011 fristgerecht in die Schweiz nach, worauf die Tochter jedoch bereits nach wenigen Monaten und der Sohn nach rund drei Jahren zur Beschwerdeführerin nach Mazedonien zurückkehrten. Die Beschwerdeführenden hatten sich dafür entschieden, die Familiengemeinschaft (wieder) über die Grenze hinweg zu leben. Dies kann ihnen auch weiterhin zugemutet werden. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht ersichtlich (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely governs the conditions for family reunification, which is the subject of the decision.
This article was cited, suggesting it deals with the discretion or specific circumstances related to family reunification.
This article was cited, potentially relating to the outcome or final judgment regarding residence permits or family reunification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00551
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Familiennachzug; wichtige familiäre Gründe] Der um Familiennachzug ersuchende und beschwerdeführende Kindsvater verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht.
Der angefochtene Entscheid lag daher im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz (E. 2). Der Beschwerdeführer lebte über mehrere Jahre mit seiner ersten Ehefrau in der Schweiz und zeugte mit dieser zwei Kinder. Innerhalb desselben Zeitraums zeugte er mit der in Mazedonien lebenden Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Kinder. Diese zog er im Jahr 2011 fristgerecht in die Schweiz nach, worauf die Tochter jedoch bereits nach wenigen Monaten und der Sohn nach rund drei Jahren zur Beschwerdeführerin nach Mazedonien zurückkehrten. Die Beschwerdeführenden hatten sich dafür entschieden, die Familiengemeinschaft (wieder) über die Grenze hinweg zu leben.
Dies kann ihnen auch weiterhin zugemutet werden. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht ersichtlich (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVE BETREUUNGSMÖGLICHKEIT FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 73 Abs. III VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3