Recipients Ordered to Repay Social Benefits for Undeclared Foreign Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a decision requiring social assistance recipients to repay benefits due to the non-declaration of an immovable property held abroad, rejecting claims of judicial bias as unsubstantiated and noting that the objection should have been raised earlier. The court reasoned that under the principle of subsidiarity, the recipients must liquidate their assets at market value, and if they failed to sell the property for the market price, the difference could be imputed as fictitious assets; furthermore, where evidence suggests undeclared assets, the burden shifts to the recipient to disprove this presumption, and the previous factual findings based on investigation reports, which the recipients failed to contradict with their inconsistent documentation, were not flawed. Consequently, the request for free legal aid was denied due to the obvious lack of prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung aufgrund nicht deklarierter Liegenschaft im Ausland. Die behauptete persönliche Befangenheit einer am Rekursentscheid mitwirkenden Bezirksrätin ist nicht ersichtlich. Ohnehin hätten die Beschwerdeführenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussfällung des Bezirksrats geltend machen müssen (E. 2). Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich, dass die der hilfeempfangenden Person gehörenden Vermögenswerte von dieser zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, kann die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden (E. 3.1). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 3.4). Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft enthalten keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.2.3). Dass die Vorinstanzen gestützt auf den Ermittlungsbericht zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer 1 sei während der Zeit der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber einer Gesellschaft im Ausland gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von über Fr. 100'000.- gewesen sei, und die Beschwerdeführenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in Zweifel hätten ziehen können, ist nicht zu beanstanden, zumal den Vorinstanzen keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts bzw. der Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden kann und die Ausführungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich sind (E. 5.3). Auch das Verwaltungsgericht kann auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten (E. 5.4). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden möglich sei, die für das Rekursverfahren angefallenenAnwaltskosten in angemessener Zeit zu begleichen (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung.
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KI-generiertCited in relation to the substantive grounds for the reimbursement decision regarding undeclared assets.
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Cited in relation to the substantive grounds for the reimbursement decision regarding undeclared assets.
Cited in relation to the substantive grounds for the reimbursement decision regarding undeclared assets.
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Cited as a procedural provision regarding the application for legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00549
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00549 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung aufgrund nicht deklarierter Liegenschaft im Ausland. Die behauptete persönliche Befangenheit einer am Rekursentscheid mitwirkenden Bezirksrätin ist nicht ersichtlich. Ohnehin hätten die Beschwerdeführenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussfällung des Bezirksrats geltend machen müssen (E. 2).
Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich, dass die der hilfeempfangenden Person gehörenden Vermögenswerte von dieser zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, kann die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden (E. 3.1). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 3.4).
Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft enthalten keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.2.3). Dass die Vorinstanzen gestützt auf den Ermittlungsbericht zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer 1 sei während der Zeit der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber einer Gesellschaft im Ausland gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von über Fr. 100'000.- gewesen sei, und die Beschwerdeführenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in Zweifel hätten ziehen können, ist nicht zu beanstanden, zumal den Vorinstanzen keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts bzw. der Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden kann und die Ausführungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich sind (E. 5.3).
Auch das Verwaltungsgericht kann auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten (E. 5.4). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden möglich sei, die für das Rekursverfahren angefallenen Anwaltskosten in angemessener Zeit zu begleichen (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND BEFANGENHEIT BEWEISLASTUMKEHR EINSTELLUNGSVERFÜGUNG ERMITTLUNGSBERICHT FIRMA LIEGENSCHAFT IM AUSLAND OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG STRAFBEFEHL STRAFVERFAHREN SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSPÄTETE EINGABE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II SHV § 28 SHV § 5a Abs. I VRG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3