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VB.2019.00548 • VG ZH VB.2019.00548 KI-generiert

Appeal Against Mobile Phone Antenna Permit Granted in Part Due to Procedural Flaw, But Construction Upheld on Visual Merits

Geschäftsnummer VB.2019.00548
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a building permit for a mobile phone antenna, where the core issue was the antenna's proper classification regarding its visual impact on protected objects in an urban setting. The court found that the permitting authority's initial justification, relying only on one legal paragraph for classification, was incomplete and necessitated the appeal, thus justifying a procedural error regarding the right to be heard; however, the court ultimately ruled that the planned rod antenna sufficiently respected protected objects, integrated well with existing roof structures in the urban area, and therefore met the requirements of the relevant planning law provision concerning visual integration. Consequently, the appeal was partially granted, while acknowledging that providing the complete reasoning in the response to the appeal was permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Einordnung einer Mobilfunkantenne. Das Nachreichen einer ausreichenden Begründung zur Frage der Einordnung ist in der Rekursantwort noch zulässig (E. 4.4). Die geplante Rohrantenne nimmt genügend Rücksicht auf die Schutzobjekte. Die Antenne stellt in einem städtischen Gebiet mit diversen Dachaufbauten und Installationen kein neues Element und auch keinen auffälligen Fremdkörper dar. Sie vermag die Schutzobjekte nicht zu beeinträchtigen und ordnet sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein (E. 6.4). Auch in Bezug auf das Standortgebäude ist die Einordnung nicht zu beanstanden (E. 7.2). Indem die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung in ihrem Entscheid lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG begründete, erweckte sie den Eindruck, eine Prüfung nach Abs. 2 sei unterlassen worden. Dadurch sahen sich die Beschwerdeführenden zum Rekurs veranlasst. Dies hätte die Vorinstanz bei der Berechnung und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen müssen (E. 9). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligungspflicht Städtebau Verfahrensüberprüfung Verwaltungsbehörde Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

The planned antenna was deemed to comply with the regulation for classification in a developed area.

§ 238 Abs. I PBG

This provision was mentioned in the context of the administrative decision that was initially deemed insufficient.

§ 13 Abs. II VRG

This procedural rule was cited in connection with the required consideration when calculating and distributing costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00548

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Einordnung einer Mobilfunkantenne. Das Nachreichen einer ausreichenden Begründung zur Frage der Einordnung ist in der Rekursantwort noch zulässig (E. 4.4). Die geplante Rohrantenne nimmt genügend Rücksicht auf die Schutzobjekte.

Die Antenne stellt in einem städtischen Gebiet mit diversen Dachaufbauten und Installationen kein neues Element und auch keinen auffälligen Fremdkörper dar. Sie vermag die Schutzobjekte nicht zu beeinträchtigen und ordnet sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein (E. 6.4). Auch in Bezug auf das Standortgebäude ist die Einordnung nicht zu beanstanden (E. 7.2). Indem die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung in ihrem Entscheid lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG begründete, erweckte sie den Eindruck, eine Prüfung nach Abs. 2 sei unterlassen worden. Dadurch sahen sich die Beschwerdeführenden zum Rekurs veranlasst.

Dies hätte die Vorinstanz bei der Berechnung und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen müssen (E. 9). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEEINTRÄCHTIGUNG BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZOBJEKT VERFAHRENSFEHLER · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II aBV Art. 29 Abs. II BV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3