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VB.2019.00546 • VG ZH VB.2019.00546 KI-generiert

Survivors' Claim for Foregone Pension Benefits Barred by Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2019.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a claim by survivors for approximately CHF 180,000 in foregone pension benefits following the pensioner's retirement in late 2004 and subsequent death in 2006, stemming from discrepancies arising from the employer's change in pension fund arrangement in 1997. The court ruled that the claim for damages under the Liability Act was forfeited because the two-year statutory deadline, commencing upon the insured event (the pension commencement in October 2004), expired in November 2006, long before the claim was filed in December 2011, thus rejecting the demand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Forderung für entgangene Rentenleistungen | Schadenersatzforderung betreffend entgangene Rentenleistungen wegen Wechsels der Vorsorgeeinrichtung; Verwirkung [Die Mutter der Beschwerdeführer war langjährig bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Per Ende Oktober 2004 wurde sie pensioniert, und im Juni 2006 verstarb sie. Die Beschwerdeführer verlangen knapp Fr.180'000.- für entgangene Rentenleistungen bzw. Kapital- und Rentenausfall bis zu ihrem Tod. Hintergrund bilden Unterschiede bei Altersleistungen nach einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Beschwerdegegnerin per Anfang 1997.] Grundlage für eine Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer ist vorliegend das Haftungsgesetz (E. 2.1). Das Haftungsgesetz enthält Bestimmungen zur Verwirkung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs, weshalb weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen besteht (E. 2.2). Vorliegend bestand hinreichende Kenntnis des Schadens (erst) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nämlich der Pensionierung der Mutter der Beschwerdeführer per Ende Oktober 2004. Die ab diesem Zeitpunkt laufende zweijährige Frist nach § 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes endete damit im November 2006. Bis dahin war weder die Mutter der Beschwerdeführer noch waren diese tätig geworden. Zum Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens von Dezember 2011 war ein allfälliger Anspruch bereits verwirkt (E. 2.2.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Hinterlassenenrente Verjährungsfrist Haftung der Vorsorgeeinrichtung Rentenbezüger statutarische Leistung Dauer der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 1 HaftungsG
The claim for damages was considered forfeited because the two-year period stipulated in this provision had expired.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 HaftungsG

The claim for damages was considered forfeited because the two-year period stipulated in this provision had expired.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Forderung für entgangene Rentenleistungen · Schadenersatzforderung betreffend entgangene Rentenleistungen wegen Wechsels der Vorsorgeeinrichtung; Verwirkung [Die Mutter der Beschwerdeführer war langjährig bei der Beschwerdegegnerin angestellt.

Per Ende Oktober 2004 wurde sie pensioniert, und im Juni 2006 verstarb sie. Die Beschwerdeführer verlangen knapp Fr.180'000.- für entgangene Rentenleistungen bzw. Kapital- und Rentenausfall bis zu ihrem Tod. Hintergrund bilden Unterschiede bei Altersleistungen nach einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Beschwerdegegnerin per Anfang 1997.] Grundlage für eine Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer ist vorliegend das Haftungsgesetz (E. 2.1). Das Haftungsgesetz enthält Bestimmungen zur Verwirkung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs, weshalb weder Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen besteht (E. 2.2).

Vorliegend bestand hinreichende Kenntnis des Schadens (erst) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nämlich der Pensionierung der Mutter der Beschwerdeführer per Ende Oktober 2004. Die ab diesem Zeitpunkt laufende zweijährige Frist nach § 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes endete damit im November 2006. Bis dahin war weder die Mutter der Beschwerdeführer noch waren diese tätig geworden. Zum Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens von Dezember 2011 war ein allfälliger Anspruch bereits verwirkt (E. 2.2.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte:

· FRISTENLAUF KENNTNIS KENNTNISABHÄNGIGE FRIST SCHADENERSATZ SCHADENERSATZANSPRUCH STAATSHAFTUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 24 Abs. 1 HaftungsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3