Appeal Regarding Dismissal of Reconsideration of Residency Permit Non-Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding the dismissal of a request for reconsideration of a decision not to extend a residency permit, which had previously been upheld by the highest court due to reliance on social assistance. The court affirmed that the administrative rejection of the reconsideration request was a formal decision compliant with procedural rights and that the prior ruling by the highest court definitively settled the non-extension issue. While the appealing party could file a new application, the administrative authority was only obliged to consider it upon a significant change in circumstances, which the worsening of a depressive disorder was deemed insufficient to establish; however, the authority was instructed to consider the depression during the enforcement of the removal order and potentially apply for temporary admission if a removal impediment arose.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung | [Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezugs wurde zuletzt vom Bundesgericht bestätigt. Die Beschwerdeführerin ersucht wiedererwägungsweise um eine angemessene Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.] Das angefochtene Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, ist als Verfügung zu qualifizieren und genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den formellen Anforderungen von § 10 VRG (E. 2.5). Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts ersetzte die ursprüngliche Verfügung des Beschwerdegegners und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert worden ist (E. 3.1). Ungeachtet dessen kann die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Die Verwaltungsbehörde ist aber nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt (E.3.2). Eine solche massgebliche Änderung liegt hier nicht vor. Die Verschlimmerung der depressiven Störung stellt noch keinen genügenden Anlass dar, um eine Neubeurteilung vorzunehmen (E. 4.1). Der Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch den Sohn der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da er bereits im ursprünglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorgebracht werden müssen (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hat der Verstärkung der Depression der Beschwerdefüherin beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen. Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergeben würde, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn der Rechtsprechung vorläge, wäre der Beschwerdegegner gehalten, beim Staatssekretariat für Migration einen Antrag auf vorläufige Annahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AIG zu stellen (E. 4.4.5). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertThe court ordered that the respondent must file a request for temporary admission based on this article if a deportation obstacle arises during enforcement.
The challenged letter was qualified as a decision that satisfied the formal requirements of this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung · [Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezugs wurde zuletzt vom Bundesgericht bestätigt. Die Beschwerdeführerin ersucht wiedererwägungsweise um eine angemessene Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.] Das angefochtene Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, ist als Verfügung zu qualifizieren und genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den formellen Anforderungen von § 10 VRG (E. 2.5).
Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts ersetzte die ursprüngliche Verfügung des Beschwerdegegners und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert worden ist (E. 3.1). Ungeachtet dessen kann die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Die Verwaltungsbehörde ist aber nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt (E.3.2).
Eine solche massgebliche Änderung liegt hier nicht vor. Die Verschlimmerung der depressiven Störung stellt noch keinen genügenden Anlass dar, um eine Neubeurteilung vorzunehmen (E. 4.1). Der Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch den Sohn der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da er bereits im ursprünglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte vorgebracht werden müssen (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hat der Verstärkung der Depression der Beschwerdefüherin beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen. Wenn sich beim Wegweisungsvollzug ergeben würde, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn der Rechtsprechung vorläge, wäre der Beschwerdegegner gehalten, beim Staatssekretariat für Migration einen Antrag auf vorläufige Annahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AIG zu stellen (E. 4.4.5).
Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DEPRESSION GESUNDHEITSZUSTAND INTERESSENABWÄGUNG RECHTLICHES GEHÖR WEGWEISUNGSVOLLZUG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 83 AIG Art. 83 Abs. VI AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. II EMRK § 9 Abs. I GebV VGr § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4