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VB.2019.00537 • VG ZH VB.2019.00537 KI-generiert

Administrative Court Upholds Denial of Permit and Demolition Order for Non-Compliant Landscaping

Geschäftsnummer VB.2019.00537
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the partial denial of a building permit and a demolition order concerning changes to the landscaping within a development plan area because the proposed subsequent project alteration did not meet the statutory requirement of being "particularly good." The court reasoned that while the statute grants administrative authorities discretion in assessing whether the defined criteria for environmental design quality are met, the municipality correctly found the aesthetic requirements unfulfilled, necessitating significant changes that would substantially alter the project's appearance, thus precluding a remedy via minor supplementary conditions. Furthermore, the court determined that ordering the removal of the non-compliant landscaping was proportionate, as the public interest in adhering to building regulations outweighed the private interest in avoiding the reasonable effort to remove the unauthorized environmental design.

Legislator-Regeste

Amtlich

teilweise Verweigerung der Baubewilligung | Verweigerung nachträgliche Projektänderung der Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet und Rückbaubefehl. § 71 Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgeführt werden. Die kommunale Behörde darf von Gesetzes wegen die Umgebungsgestaltung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nur bewilligen, wenn diese besonders gut ist, und sie muss dies anhand der genannten Kriterien prüfen; insoweit verfügen die Gemeinden über keinerlei Autonomie. Bei der Frage dagegen, ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben sind oder nicht, steht der rechtsanwendenden Gemeindebehörde ein gewisser Spielraum zu (E.5.2). Das öffentliche Interesse, welches der Gestaltungsfreiheit entgegensteht, ist bereits durch die engeren Vorgaben erhöht. Ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden kann dem Bauherrn lediglich für die individuelle Ausstattung seines Gartens mit Artefakten, welche volumenmässig nicht ins Gewicht fallen. Die Vorinstanzen erachteten die ästhetischen Anforderungen vorliegend zu Recht als nicht erfüllt (E.5.5). Um die erforderliche besonders gute Gestaltung zu erreichen, wären erhebliche Änderungen (und damit auch grössere planerische Aufgaben) erforderlich. Folge der Anpassungen wäre daher zwingend ein massgeblich verändertes Erscheinungsbild und damit eine wesentliche Projektänderung; die Korrektur der Verstösse führt zudem in jedem Fall zu einem Identitätsverlust der jetzigen Umgebungsgestaltung. Die nebenbestimmungsweise Mangelbehebung ist daher ausgeschlossen; die nachträgliche Baubewilligung wurde zu Recht verweigert (E.6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands für die nicht bewilligtebzw. nicht bewilligungsfähige Umgebungsgestaltung (E.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Abbruchbefehl Ermessen der Verwaltung öffentliches Gebäude Teilbewilligung Bauplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 Abs. I PBG

The provision governing the administrative authorities' discretion regarding the approval of landscaping within the development plan area was cited in the reasoning leading to the final decision.

§ 71 Abs. II PBG

The provision structuring the assessment criteria for landscaping approval was cited in the reasoning leading to the final decision.

§ 341 PBG

The provision concerning the proportionality of restoring the legal status was cited in the context of the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00537

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · teilweise Verweigerung der Baubewilligung · Verweigerung nachträgliche Projektänderung der Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplangebiet und Rückbaubefehl. § 71 Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgeführt werden.

Die kommunale Behörde darf von Gesetzes wegen die Umgebungsgestaltung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nur bewilligen, wenn diese besonders gut ist, und sie muss dies anhand der genannten Kriterien prüfen; insoweit verfügen die Gemeinden über keinerlei Autonomie. Bei der Frage dagegen, ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben sind oder nicht, steht der rechtsanwendenden Gemeindebehörde ein gewisser Spielraum zu (E.5.2). Das öffentliche Interesse, welches der Gestaltungsfreiheit entgegensteht, ist bereits durch die engeren Vorgaben erhöht.

Ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden kann dem Bauherrn lediglich für die individuelle Ausstattung seines Gartens mit Artefakten, welche volumenmässig nicht ins Gewicht fallen. Die Vorinstanzen erachteten die ästhetischen Anforderungen vorliegend zu Recht als nicht erfüllt (E.5.5). Um die erforderliche besonders gute Gestaltung zu erreichen, wären erhebliche Änderungen (und damit auch grössere planerische Aufgaben) erforderlich. Folge der Anpassungen wäre daher zwingend ein massgeblich verändertes Erscheinungsbild und damit eine wesentliche Projektänderung; die Korrektur der Verstösse führt zudem in jedem Fall zu einem Identitätsverlust der jetzigen Umgebungsgestaltung.

Die nebenbestimmungsweise Mangelbehebung ist daher ausgeschlossen; die nachträgliche Baubewilligung wurde zu Recht verweigert (E.6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands für die nicht bewilligte bzw. nicht bewilligungsfähige Umgebungsgestaltung (E.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GESTALTUNGSPLAN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NEBENBESTIMMUNG PROJEKTÄNDERUNG RÜCKBAUBEFEHL UMGEBUNGSGESTALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 71 PBG § 71 Abs. I PBG § 71 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3