Settlement Permit Revocation Upheld Due to Criminal Convictions and Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a third-country national's settlement permit due to criminal convictions, including attempted aggravated assault leading to a 28-month prison sentence. Despite professional and social integration in Switzerland since arriving at age eleven, the court found that repeated violent offenses and outstanding debts indicated a lack of successful integration. The individual was deemed able to return to their home country, and the revocation was not considered unreasonable, particularly given the extended prison sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 3.3). Obwohl sich der Beschwerdeführer in beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz integrieren konnte, ist aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz sowie der offenen Schulden nicht von einer gelungenen Integration auszugehen (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, E. 5.1). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited as the ground for rejecting the argument that expulsion would be unreasonable due to a long-term prison sentence.
Cited as a ground for revoking the settlement permit due to criminal offenses.
Cited as a ground for revoking the settlement permit due to criminal offenses.
Cited in relation to the revocation of the settlement permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00535
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00535 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 3.3). Obwohl sich der Beschwerdeführer in beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz integrieren konnte, ist aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz sowie der offenen Schulden nicht von einer gelungenen Integration auszugehen (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, E. 5.1).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BURKINA FASO SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 121 Abs. III BV Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3