Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00535 • VG ZH VB.2019.00535 KI-generiert

Settlement Permit Revocation Upheld Due to Criminal Convictions and Debt

Geschäftsnummer VB.2019.00535
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a third-country national's settlement permit due to criminal convictions, including attempted aggravated assault leading to a 28-month prison sentence. Despite professional and social integration in Switzerland since arriving at age eleven, the court found that repeated violent offenses and outstanding debts indicated a lack of successful integration. The individual was deemed able to return to their home country, and the revocation was not considered unreasonable, particularly given the extended prison sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 3.3). Obwohl sich der Beschwerdeführer in beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz integrieren konnte, ist aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz sowie der offenen Schulden nicht von einer gelungenen Integration auszugehen (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, E. 5.1). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Strafurteil Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Kolonisierungswanderung rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG

Cited as the ground for rejecting the argument that expulsion would be unreasonable due to a long-term prison sentence.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

Cited as a ground for revoking the settlement permit due to criminal offenses.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

Cited as a ground for revoking the settlement permit due to criminal offenses.

Art. 63 Abs. III AIG

Cited in relation to the revocation of the settlement permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00535

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00535 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines mit elf Jahren in die Schweiz eingereisten Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer (E. 3.3). Obwohl sich der Beschwerdeführer in beruflicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz integrieren konnte, ist aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz sowie der offenen Schulden nicht von einer gelungenen Integration auszugehen (E. 5.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die Wegweisung sei unzumutbar (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, E. 5.1).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BURKINA FASO SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 121 Abs. III BV Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3