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VB.2019.00532 • VG ZH VB.2019.00532 KI-generiert

Inmate Disciplinary Penalty Overturned Due to Insufficient Fact-Finding on Altercation Evidence

Geschäftsnummer VB.2019.00532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a disciplinary penalty imposed on an inmate following an alleged physical altercation with correctional staff in a detention facility. Because the inmate's contradictory statements raised doubts about whether relevant video evidence was actually viewed, and the content of that video could no longer be reconstructed, the court found the factual basis for the penalty insufficient, as the official report failed to adequately identify which staff member was allegedly struck or clarify the roles and testimony of the involved officers. Consequently, the court partially upheld the appeal, quashed the prior decision, and remanded the case to the lower authority for further fact-finding and a new ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bestehen Zweifel, ob der Beschwerdegegner das Videomaterial tatsächlich sichtete. Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt (E. 4.1). Dies ist nicht der Fall. Der Rapport hält zwar fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte, geht daraus aber nicht hervor, ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer der eingreifenden Aufseher war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung des Beschwerdeführers durchführte. Der vermeintlich getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall anwesende Mitarbeiter wurden, soweit ersichtlich, nicht angehört. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt (E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt eingehender abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Haftprüfung Disziplinarbehörde fehlerhafte Strafzumessung Nova Sachverhaltsgrundlage Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91 Abs. II lit. d StGB
This provision relates to the disciplinary offense that was the subject of the appeal, which the court partially accepted by remitting the case for a new decision due to insufficient factual clarification regarding the alleged act.
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
This provision relates to the disciplinary offense that was the subject of the appeal, which the court partially accepted by remitting the case for a new decision due to insufficient factual clarification regarding the alleged act.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 91 Abs. II lit. d StGB

This provision relates to the disciplinary offense that was the subject of the appeal, which the court partially accepted by remitting the case for a new decision due to insufficient factual clarification regarding the alleged act.

§ 23b Abs. II lit. a StJVG

This provision relates to the disciplinary offense that was the subject of the appeal, which the court partially accepted by remitting the case for a new decision due to insufficient factual clarification regarding the alleged act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00532

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bestehen Zweifel, ob der Beschwerdegegner das Videomaterial tatsächlich sichtete. Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden.

Zu prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt (E. 4.1). Dies ist nicht der Fall. Der Rapport hält zwar fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte, geht daraus aber nicht hervor, ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer der eingreifenden Aufseher war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt.

Unbekannt ist auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung des Beschwerdeführers durchführte. Der vermeintlich getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall anwesende Mitarbeiter wurden, soweit ersichtlich, nicht angehört. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel.

Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt (E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt eingehender abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ANGRIFF ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST DISZIPLINARSTRAFE RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VIDEOAUFZEICHNUNG VIDEOÜBERWACHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 91 Abs. II lit. d StGB § 23b Abs. II lit. a StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3