Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00531 • VG ZH VB.2019.00531 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Appeal Against Forced Relocation Rejected

Geschäftsnummer VB.2019.00531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance, even upon receiving disability insurance benefits and supplemental aid, could not afford their current rent, necessitating a directive to find new, more affordable housing as the situation was not short-term, and the existing rent significantly exceeded established guidelines, thus placing a high burden on justifying reasons against moving. The court reasoned that while changing residence due to health concerns is more impactful, it did not render the directive unreasonable, nor did the personal attachment to the current apartment outweigh the need for financial sustainability, especially given the recipient's extensive support network that could assist with the transition; furthermore, an alternative, less severe measure like forming a shared flat to reduce costs was considered, but ultimately the original directive and the provided timeframe were deemed sufficient and appropriate, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung. Da die Beschwerdeführerin die Miete ihrer Wohnung auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen nicht selber würde finanzieren können, kann bei Fortbestehen der jetzigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterstützung ausgegangen werden. Und auch weil der jetzige Mietzins derart weit über den Mietzinsrichtlinien liegt, sind hohe Anforderungen an Gründe zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 4.2). Prüfung, ob als mildere Massnahme die Auflage, eine Wohngemeinschaft zu gründen und so die Wohnkosten zu reduzieren, infrage kommt (E. 4.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich allem Anschein nach unabhängig von einem Wohnungswechsel entwickelt, führt zwar dazu, dass sich ein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin einschneidender gestaltet, hat aber nicht die Unzumutbarkeit der Weisung zur Folge. Auch der Umstand, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Halt gebe, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage, da ein Wohnungswechsel in der Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend wirkt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses und fachkundiges Helfernetz verfügt, von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin entsprechend auf einen Wohnungswechsel vorbereitet und dabei unterstützt wird. Die vom Bezirksrat dazu eingeräumte Frist erscheint ausreichend und grosszügig und folgt den Empfehlungen des Wohncoaches (E. 4.4 f.). Gewährung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Sozialwohnung Leistung der Invalidenversicherung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Ausweisung aus einer Wohnung Wiedereinrichtungsbeihilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This provision relates to the substantive reason for upholding the administrative decision concerning social assistance support.

Art. 416 ZGB

This provision was likely cited in relation to the underlying legal basis or interpretation relevant to the final disposition, concerning the protection of dependents or general legal principles applicable in the context of the assistance granted/withdrawn.

§ 7 Abs. IV VRG

This procedural provision was used in relation to the final order, likely regarding the confirmation or rejection of the administrative act based on the relevant cantonal administrative procedure law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00531

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00531 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Suche einer neuen Wohnung. Da die Beschwerdeführerin die Miete ihrer Wohnung auch bei Zusprechung einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen nicht selber würde finanzieren können, kann bei Fortbestehen der jetzigen Wohnsituation nicht von einer bloss kurzfristigen Unterstützung ausgegangen werden.

Und auch weil der jetzige Mietzins derart weit über den Mietzinsrichtlinien liegt, sind hohe Anforderungen an Gründe zu stellen, die gegen einen Wohnungswechsel sprechen (E. 4.2). Prüfung, ob als mildere Massnahme die Auflage, eine Wohngemeinschaft zu gründen und so die Wohnkosten zu reduzieren, infrage kommt (E. 4.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich allem Anschein nach unabhängig von einem Wohnungswechsel entwickelt, führt zwar dazu, dass sich ein Wohnungswechsel für die Beschwerdeführerin einschneidender gestaltet, hat aber nicht die Unzumutbarkeit der Weisung zur Folge.

Auch der Umstand, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Halt gebe, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage, da ein Wohnungswechsel in der Regel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend wirkt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses und fachkundiges Helfernetz verfügt, von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin entsprechend auf einen Wohnungswechsel vorbereitet und dabei unterstützt wird. Die vom Bezirksrat dazu eingeräumte Frist erscheint ausreichend und grosszügig und folgt den Empfehlungen des Wohncoaches (E. 4.4 f.).

Gewährung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEWEISWÜRDIGUNG MIETZINS MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN MILDERE MASSNAHME SOZIALHILFE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNKOSTEN · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 7 Abs. IV VRG Art. 416 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3