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VB.2019.00526 • VG ZH VB.2019.00526 KI-generiert

Zurich Cantonal Court Upholds Historical Monument Status for Unique Modern Building

Geschäftsnummer VB.2019.00526
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Court of Zurich upheld the decision of the Building Department to protect a building of supra-regional importance as a historical monument. The court found that the building qualified as a significant witness to its era, despite its relatively recent construction, due to its architectural merit and uniqueness. The court also determined that the scope of protection and the required renovation measures were proportionate, preserving the building's essential appearance while allowing for the construction of an additional building on the remaining property.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Zuständigkeit. Überregionale Bedeutung eines Schutzobjekts. Epoche. Zeitzeuge. Schutzumfang. Sanierungsmassnahmen. Die Baudirektion war zuständig für die Anordnung der Schutzmassnahmen, weil sie, gestützt auf das Gutachten der KDK, nachvollziehbar begründete, wieso das streitbetroffene Objekt von überregionaler Bedeutung ist (E. 4). Das Gebäude ist des Weiteren grundsätzlich schutzwürdig, da es nachvollziehbar als wichtiger Zeitzeuge einer Epoche qualifiziert wurde. Der Epochenbegriff kann für jüngere Zeitströmungen nicht so klar definiert werden wie für ältere Zeitphasen, es muss jedoch dennoch möglich sein, auch neuzeitliche Gebäude unter Schutz zu stellen, wenn ihre Wichtigkeit bereits ersichtlich ist. Die architektonische Qualität und Einmaligkeit des Gebäudes wird zudem von der Vorinstanz nachvollziehbar dargetan (E. 5). Der Schutzumfang und die angeordneten Sanierungsmassnahmen erweisen sich als verhältnismässig. Die unter Schutz gestellten Elemente gehören zum wesentlichen Erscheinungsbild des Gebäudes. Die Sanierungsmassnahmen sind erheblich, aber nicht unüblich. Insgesamt wird nicht verhindert, dass die Beschwerdeführenden auf dem verbleibenden Teil des Grundstücks ein zusätzliches Gebäude bauen könnten (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Denkmalschutz Immobilienbesitz Schutzbereich des Patents Altstadtzone Gestaltung der Baute nachträgliche Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in relation to the right to be heard, which was presumably considered in the overall decision-making process.

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG

Likely relates to the definition or criteria for designating a building as a monument of regional importance, forming a basis for the protection order.

§ 203 Abs. 2 PBG

Potentially addresses further conditions or procedures for the protection of monuments, applied in the context of the decision.

§ 205 PBG

May concern the scope of protection or specific measures that can be imposed for protected monuments.

§ 207 PBG

Could relate to the responsibilities of the authorities or owners regarding protected buildings and necessary renovations.

§ 211 PBG

Likely pertains to the procedural aspects or appeals related to monument protection decisions.

§ 50 Abs. 2 VRG

Deals with the competence of authorities in administrative matters, specifically concerning the Baudirektion's responsibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00526

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00526 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.05.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Zuständigkeit. Überregionale Bedeutung eines Schutzobjekts. Epoche. Zeitzeuge. Schutzumfang. Sanierungsmassnahmen. Die Baudirektion war zuständig für die Anordnung der Schutzmassnahmen, weil sie, gestützt auf das Gutachten der KDK, nachvollziehbar begründete, wieso das streitbetroffene Objekt von überregionaler Bedeutung ist (E. 4).

Das Gebäude ist des Weiteren grundsätzlich schutzwürdig, da es nachvollziehbar als wichtiger Zeitzeuge einer Epoche qualifiziert wurde. Der Epochenbegriff kann für jüngere Zeitströmungen nicht so klar definiert werden wie für ältere Zeitphasen, es muss jedoch dennoch möglich sein, auch neuzeitliche Gebäude unter Schutz zu stellen, wenn ihre Wichtigkeit bereits ersichtlich ist. Die architektonische Qualität und Einmaligkeit des Gebäudes wird zudem von der Vorinstanz nachvollziehbar dargetan (E. 5). Der Schutzumfang und die angeordneten Sanierungsmassnahmen erweisen sich als verhältnismässig.

Die unter Schutz gestellten Elemente gehören zum wesentlichen Erscheinungsbild des Gebäudes. Die Sanierungsmassnahmen sind erheblich, aber nicht unüblich. Insgesamt wird nicht verhindert, dass die Beschwerdeführenden auf dem verbleibenden Teil des Grundstücks ein zusätzliches Gebäude bauen könnten (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARCHITEKTURLEISTUNG DENKMALPFLEGE EPOCHE SANIERUNGSMASSNAHMEN SCHUTZUMFANG TREPPE ÜBERREGIONALE INTERESSEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEITZEUGE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 203 Abs. 2 PBG § 205 PBG § 207 PBG § 211 PBG § 50 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3