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VB.2019.00524 • VG ZH VB.2019.00524 KI-generiert

Terrace Structure Qualification as Building and Special Building

Geschäftsnummer VB.2019.00524
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the building permit for a 195 square meter terrace structure with an underlying void space, specifically challenging its qualification as a "building" and a "special building" in relation to setback requirements. The court reasoned that the structure qualified as a building based on a holistic assessment focusing on its protective function for people and objects and its relative enclosure, noting that the presence of an open side enclosed only by columns, subsequently planned to be latticed, did not negate this status, as accessibility or intended use are irrelevant to the "building" qualification. Furthermore, the court affirmed the lower authority's classification of the structure as a "special building" because its objective unsuitability for permanent human habitation, rather than the applicant's intended use, was the decisive factor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Grenzabstand einer Terrassenbaute von 195 qm mit unterhalb liegendem Hohlraum (Projektänderung): Gebäudequalität; Besonderes Gebäude. Ob eine Baute ein Gebäude im Rechtssinn darstellt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, wobei die Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige Abschluss zentral sind. Unterhalb der begehbaren Fläche besteht ein Hohlraum, welcher von drei Seiten her durch Wände abgeschlossen und lediglich gegen Osten hin durch zehn Säulen begrenzt wird. Die Projektänderung sieht vor, die Ostseite vollständig zu vergittern. Die Vorinstanz hat die Terrassenbaute zu Recht als Gebäude qualifiziert. Weder die Zugänglichkeit noch die Nutzung des (Hohl-)Raums sind für die Frage der Gebäudequalität massgebend (E. 4). Für die Qualifikation einer Baute als Besonderes Gebäude ist nach der Rechtsprechung deren fehlende objektive Eignung zum dauernden Aufenthalt von Personen ausschlaggebend und nicht die von der Bauherrschaft beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung. Die Qualifikation der Terrassenbaute als Besonderes Gebäude ist nicht zu beanstanden; sie weist die entsprechenden Merkmale auf (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Grenzabstandsvorschriften Ausmass der Baute Planungsziel Mehrfamilienhaus nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I aBV

This provision is cited in the context of qualifying the structure as a building, which is central to the decision.

§ 49 Abs. III PBG

This provision relates to the specific characteristics of the structure being examined, likely concerning building quality or special buildings.

§ 273 PBG

This provision is cited in relation to the substance of the appeal, likely governing setbacks or building requirements.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00524

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00524 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Grenzabstand einer Terrassenbaute von 195 qm mit unterhalb liegendem Hohlraum (Projektänderung): Gebäudequalität; Besonderes Gebäude. Ob eine Baute ein Gebäude im Rechtssinn darstellt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, wobei die Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige Abschluss zentral sind.

Unterhalb der begehbaren Fläche besteht ein Hohlraum, welcher von drei Seiten her durch Wände abgeschlossen und lediglich gegen Osten hin durch zehn Säulen begrenzt wird. Die Projektänderung sieht vor, die Ostseite vollständig zu vergittern. Die Vorinstanz hat die Terrassenbaute zu Recht als Gebäude qualifiziert. Weder die Zugänglichkeit noch die Nutzung des (Hohl-)Raums sind für die Frage der Gebäudequalität massgebend (E. 4). Für die Qualifikation einer Baute als Besonderes Gebäude ist nach der Rechtsprechung deren fehlende objektive Eignung zum dauernden Aufenthalt von Personen ausschlaggebend und nicht die von der Bauherrschaft beabsichtigte bzw. in den Plänen ausgewiesene Nutzung.

Die Qualifikation der Terrassenbaute als Besonderes Gebäude ist nicht zu beanstanden; sie weist die entsprechenden Merkmale auf (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE GEBÄUDE GEBÄUDE GRENZABSTAND TERRASSE · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I aBV § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3