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VB.2019.00522 • VG ZH VB.2019.00522 KI-generiert

Refusal of Residency Permit Extension Upheld Due to Marital Fraud and Abuse of Right

Geschäftsnummer VB.2019.00522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to extend a residency permit based on numerous indications of a fixed, competing extramarital relationship, which rendered the applicant's reliance on marital residency rights an abuse of right, especially since the applicant repeatedly attempted to deceive authorities on permit-relevant facts and failed to provide the necessary counter-evidence to prove the marriage was maintained for non-immigration motives. Furthermore, the court dismissed the wife's standing as a party and deemed itself incompetent to rule on the applicant's ancillary criminal and supervisory law "complaints," affirming that the prior authorities did not violate procedural rights or exercise their discretion unlawfully.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverweigerung wegen ausserehelicher Parallelbeziehung. Keine Parteistellung der Ehefrau des Beschwerdeführers (E. 1.2). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für straf- und aufsichtsrechtliche "Anzeigen" des Beschwerdeführers (E. 1.3). Es bestehen zahlreiche Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung und der Beschwerdeführer hat die Bewilligungsbehörden wiederholt über bewilligungsrelevante Sachverhalte zu täuschen versucht. Dessen aussereheliche Affäre hat sich derart verfestigt, dass die Berufung auf ein eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheint. Jedenfalls wäre anhand der klaren Indizienlage der Gegenbeweis eines entsprechenden Abbruchs der ausserehelichen Beziehung durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen und misslingt diesem der Nachweis einer nicht bloss aus ausländerrechtlichen Motiven weiter gelebten Ehegemeinschaft. Ob er auch seine eigene Ehefrau über seine Ehemotive getäuscht hat oder im Sinn einer Dreiecksbeziehung parallel zu seiner ausserehelichen Beziehung auch sein Eheleben weiterpflegte, ist nicht relevant (E. 2.2.8). Keine Verletzung der Verfahrensrechte (E. 3). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanzen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Verstoss gegen Ausländerrecht Amtsmissbrauch Verwaltungsbeschwerde Betrug Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00522

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungsverweigerung wegen ausserehelicher Parallelbeziehung. Keine Parteistellung der Ehefrau des Beschwerdeführers (E. 1.2). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für straf- und aufsichtsrechtliche "Anzeigen" des Beschwerdeführers (E. 1.3).

Es bestehen zahlreiche Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung und der Beschwerdeführer hat die Bewilligungsbehörden wiederholt über bewilligungsrelevante Sachverhalte zu täuschen versucht. Dessen aussereheliche Affäre hat sich derart verfestigt, dass die Berufung auf ein eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheint. Jedenfalls wäre anhand der klaren Indizienlage der Gegenbeweis eines entsprechenden Abbruchs der ausserehelichen Beziehung durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen und misslingt diesem der Nachweis einer nicht bloss aus ausländerrechtlichen Motiven weiter gelebten Ehegemeinschaft.

Ob er auch seine eigene Ehefrau über seine Ehemotive getäuscht hat oder im Sinn einer Dreiecksbeziehung parallel zu seiner ausserehelichen Beziehung auch sein Eheleben weiterpflegte, ist nicht relevant (E. 2.2.8). Keine Verletzung der Verfahrensrechte (E. 3). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanzen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DOLMETSCHER DREIECKSVERHÄLTNIS FAIR TRIAL FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN MAZEDONIEN MÉNAGE À TROIS NORDMAZEDONIEN PARALLELBEZIEHUNG RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT SCHEINEHE SEITENSPRUNG ÜBERSETZUNG UNSCHULDSVERMUTUNG · Rechtsnormen:

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