Residency Permit Revocation After Cessation of Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to revoke a residency permit due to reliance on social assistance, recognizing that revocation is warranted if substantial support was received and future self-sufficiency is unlikely, with the assessment being objective and regardless of fault. The applicants successfully ceased receiving economic social assistance by the end of 2019 without objective indicators suggesting this transition would be unsustainable. The court found that the past reliance on assistance, spanning from separation until 2014 (supplementary only) and later due to being an un- or underqualified single parent, non-payment of child support by the father, and subsequent inability to work following pregnancy complications from 2016, was largely excusable and not attributable to a lack of effort, as the applicant actively sought reintegration, thus rejecting the basis for a revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs kommt in Betracht, wenn die ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; ob der Widerrufsgrund erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt (E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen konnten per Ende 2019 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Objektive Gründe, welche befürchten liessen, dass die Ablösung von der Fürsorge nicht dauerhaft sein werde, sind nicht ersichtlich (E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihren inzwischen erwachsenen Söhnen zwischen 2003 (Trennung vom Ehemann) und 2014 (überwiegend bloss ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wurde, kann ihr ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne angesichts der konkreten Umstände höchstens beschränkt vorgeworfen werden. Namentlich kann der Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf die konkreten Umstände (unqualifizierte Arbeitskraft; alleinerziehend) nicht angelastet werden, dass sie nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte. Auch soweit ihr bzw. der Fürsorgebezug ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar. Weiter ist der Sozialhilfebezug ab Februar 2016 der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar; sie war ab jenem Zeitpunkt infolge Schwangerschaftskomplikationen vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, hat sich bereits ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre wirtschaftliche Reintegration bemüht, ging einer festen Halbtagestätigkeit nach, seit ihre Tochter 21 Monate alt war, und bemühte sich stets redlich, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern. Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende Einsatzbereitschaft liess sie entgegen der Vorinstanz nichterkennen. Vielmehr kam sie aus migrationsrechtlicher Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach (zum Ganzen E. 3.4). Gutheissung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters.
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KI-generiertThis article provides the legal basis for reviewing the withdrawal of a residence permit due to social assistance dependency, although the appeal was ultimately granted based on the facts.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00521
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs kommt in Betracht, wenn die ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; ob der Widerrufsgrund erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerinnen konnten per Ende 2019 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Objektive Gründe, welche befürchten liessen, dass die Ablösung von der Fürsorge nicht dauerhaft sein werde, sind nicht ersichtlich (E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihren inzwischen erwachsenen Söhnen zwischen 2003 (Trennung vom Ehemann) und 2014 (überwiegend bloss ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wurde, kann ihr ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne angesichts der konkreten Umstände höchstens beschränkt vorgeworfen werden.
Namentlich kann der Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf die konkreten Umstände (unqualifizierte Arbeitskraft; alleinerziehend) nicht angelastet werden, dass sie nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte. Auch soweit ihr bzw. der Fürsorgebezug ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar. Weiter ist der Sozialhilfebezug ab Februar 2016 der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar; sie war ab jenem Zeitpunkt infolge Schwangerschaftskomplikationen vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, hat sich bereits ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre wirtschaftliche Reintegration bemüht, ging einer festen Halbtagestätigkeit nach, seit ihre Tochter 21 Monate alt war, und bemühte sich stets redlich, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern.
Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende Einsatzbereitschaft liess sie entgegen der Vorinstanz nichterkennen. Vielmehr kam sie aus migrationsrechtlicher Hinsicht ihrer Schadenminderungspflicht nach (zum Ganzen E. 3.4). Gutheissung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters. · --- · Stichworte: · SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3