Practitioner Methadone Authorization Revocation Upheld Due to Unaccounted Controlled Substances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA practitioner challenged the revocation of their methadone authorization and a ban on treating substance-dependent patients following the discovery of extraordinarily large quantities of controlled substances obtained, as evidenced by the MESA database, for which the practitioner could not provide convincing documentation or explanation regarding their ultimate use. The court reasoned that the evidence sufficiently established that the practitioner had, at minimum, dispensed the majority of these substances without proper documentation, thereby violating the duty of careful professional conduct, and that the regulatory authority did not violate the *nemo tenetur* principle by advising the practitioner of their duty to cooperate, making the resulting disciplinary measures, including the removal of trust for treating addiction patients according to professional standards, proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Entzug der Methadonbewilligung; Verbot von Suchtbehandlungen von betäubungsmittelabhängigen Patienten; Verweis] Der Strafbefehl äussert sich weder zugunsten noch zulasten der Beschwerdeführerin darüber, was sie mit den bezogenen Arzneimitteln tat, und steht dem Schluss der Vorinstanzen nicht entgegen, die Beschwerdeführerin habe (darüber hinaus) die Arzneimittel sorgfaltswidrig an Patientinnen und Patienten abgegeben (E. 4.2.1.1). Es ist rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Arzneimittel in dem in der MESA-Datenbank ausgewiesenen, ausserordentlich grossen Umfang bezog (E. 4.2.1.3). Die Beschwerdegegnerin verstiess angesichts der Dokumentations- und Auskunftspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber den Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht gegen den Grundsatz "nemo tenetur", indem sie die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hinwies, zumal sie damit keinerlei Zwang verband (E. 4.2.2.5). Mangels überzeugender Erklärungen oder gar Belegen über den Verbleib oder die Verwendung der bezogenen Arzneimitteln durften die Vorinstanzen darauf schliessen, die Beschwerdeführerin habe zumindest den grössten Teil davon – ohne entsprechende Dokumentation - an Patienten oder Patientinnen abgegeben (E. 4.2.2.6). Vor diesem Hintergrund ist auch der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstiess (E. 4.2.2.7). Die Disziplinarmassnahmen sind verhältnismässig. Die Vorinstanzen sprachen der Beschwerdeführerin zu Recht das erforderliche Vertrauen ab, Personen mit Suchterkrankungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln (E. 4.2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00520
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. [Entzug der Methadonbewilligung; Verbot von Suchtbehandlungen von betäubungsmittelabhängigen Patienten; Verweis] Der Strafbefehl äussert sich weder zugunsten noch zulasten der Beschwerdeführerin darüber, was sie mit den bezogenen Arzneimitteln tat, und steht dem Schluss der Vorinstanzen nicht entgegen, die Beschwerdeführerin habe (darüber hinaus) die Arzneimittel sorgfaltswidrig an Patientinnen und Patienten abgegeben (E. 4.2.1.1).
Es ist rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Arzneimittel in dem in der MESA-Datenbank ausgewiesenen, ausserordentlich grossen Umfang bezog (E. 4.2.1.3). Die Beschwerdegegnerin verstiess angesichts der Dokumentations- und Auskunftspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber den Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht gegen den Grundsatz "nemo tenetur", indem sie die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hinwies, zumal sie damit keinerlei Zwang verband (E. 4.2.2.5). Mangels überzeugender Erklärungen oder gar Belegen über den Verbleib oder die Verwendung der bezogenen Arzneimitteln durften die Vorinstanzen darauf schliessen, die Beschwerdeführerin habe zumindest den grössten Teil davon – ohne entsprechende Dokumentation - an Patienten oder Patientinnen abgegeben (E. 4.2.2.6).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstiess (E. 4.2.2.7). Die Disziplinarmassnahmen sind verhältnismässig. Die Vorinstanzen sprachen der Beschwerdeführerin zu Recht das erforderliche Vertrauen ab, Personen mit Suchterkrankungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln (E. 4.2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BETÄUBUNGSMITTEL DOKUMENTATIONSPFLICHT METHADON METHADONBEWILLIGUNG MITWIRKUNGSFPLICHT NEMO TENETUR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SELBSTDISPENSATION STRAFBEFEHL STRAFVERFAHREN UNTERSUCHUNGSMAXIME VERWEIS · Rechtsnormen:
· § 2 lit. b BetmG § 9 Abs. I BetmG § 10 Abs. I BetmG § 12 BetmG § 17 Abs. IV BetmG § 18 Abs. I BetmG § 21 Abs. I BetmG § 21 Abs. II BetmG § 29d Abs. I lit. b BetmG § 44 Abs. IV BetmKV § 63 BetmKV § 64 Abs. III BetmKV Art. 6 Abs. I EMRK § 13 Abs. I GesundheitsG Art. 3 Abs. I HMG Art. 26 Abs. I HMG Art. 26 Abs. II HMG Art. 86 Abs. I HMG Art. 86 Abs. III HMG Art. 7 Abs. I HMV § 43 Abs. I lit. b MEDBG § 43 Abs. I lit. e MEDBG § 43I lit. d MEDBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3