German Driving Ban Credit Against Swiss Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was caught speeding in Germany and served a one-month driving ban there. Subsequently, their Swiss driver's license was suspended for one month for the same offense. The court ruled that when determining the duration of a driving license suspension, foreign driving bans must be adequately considered to ensure the total sanctions are proportionate. Since the individual had no prior offenses in the Swiss administrative measure register, the duration of the foreign ban could not be exceeded. The court found that the German ban had a significant impact and decided to credit half of its duration towards the Swiss suspension, reducing the license suspension to 15 days.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf Entzugsdauer. Der Beschwerdeführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland. Nach Vollzug des deswegen auferlegten Fahrverbots von einem Monat in Deutschland wurde ihm gestützt auf diesen Sachverhalt der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen (E. 2). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet, weshalb nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschritten werden darf (E. 3.3). Das deutsche Fahrverbot hat den Beschwerdeführer einigermassen stark getroffen. Zur Verwirklichung einer in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion ist dieses daher hälftig anzurechnen. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist somit auf 15 Tage zu reduzieren (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertApplied because the applicant is not registered in the administrative measures register, meaning the duration of the driving ban imposed abroad cannot be exceeded.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00518
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf Entzugsdauer. Der Beschwerdeführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland. Nach Vollzug des deswegen auferlegten Fahrverbots von einem Monat in Deutschland wurde ihm gestützt auf diesen Sachverhalt der Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen (E. 2).
Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet, weshalb nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschritten werden darf (E. 3.3). Das deutsche Fahrverbot hat den Beschwerdeführer einigermassen stark getroffen.
Zur Verwirklichung einer in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion ist dieses daher hälftig anzurechnen. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist somit auf 15 Tage zu reduzieren (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLANDSBEZUG ENTZUGSDAUER FAHRVERBOT FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16cbis SVG Art. 16cbis Abs. I SVG Art. 16cbis Abs. II SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3