Domestic Violence Victim Denied Extended Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for an extended residence permit based on important personal reasons stemming from domestic violence. Despite the applicant's difficult marital situation, the court found she was not in a dilemma where she had to choose between remaining in an unacceptable marriage or leaving Switzerland, but rather stayed out of pity. Her return to her home country was deemed reasonable, and there was no entitlement to a residence permit based on a short duration of stay or a serious personal hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Nichtverlängerung) | [Verneinung eines nachehelichen Aufenthalts aus wichtigen persönlichen Gründen wegen häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG.] Trotz der von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen ehelichen Situation befand sie sich nicht in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt vorausgesetzten Dilemmasituation, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. Sie blieb primär aus Mitleid und nicht aus einer Zwangssituation heraus beim Ehemann (E. 4). Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin zumutbar. Es besteht aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer kein Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso wenig liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 5). Abweisung UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht erstellt werden konnte (E. 6). Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to deny the applicant a post-marital residence permit based on important personal reasons due to domestic violence, as she was not in a dilemma situation.
This provision was cited as a basis for denying a claim for a severe personal hardship case.
This provision was cited in relation to the applicant's return to her home country, stating that there was no claim based on it due to her short period of residence.
This provision was cited in relation to the applicant's return to her home country, stating that there was no claim based on it due to her short period of residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00517
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00517 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Nichtverlängerung) · [Verneinung eines nachehelichen Aufenthalts aus wichtigen persönlichen Gründen wegen häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG.] Trotz der von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen ehelichen Situation befand sie sich nicht in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt vorausgesetzten Dilemmasituation, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. Sie blieb primär aus Mitleid und nicht aus einer Zwangssituation heraus beim Ehemann (E. 4).
Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin zumutbar. Es besteht aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer kein Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso wenig liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 5).
Abweisung UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht erstellt werden konnte (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · DROGENABHÄNGIGE/-R EHELICHE GEWALT HÄUSLICHE GEWALT MISSHANDLUNG THAILAND WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3